18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil09.11.2010

Unter­richts­s­tunden: Klage eines Lehrers auf Reduzierung der Unter­richts­ver­pflichtung unter Beibehaltung der Vollzeit­tä­tigkeit erfolglosWegen einer Erkrankung wollte ein Lehrer die wöchentliche Unterrichtszeit verringern

Die Klage eines Lehrers auf Reduzierung seiner Unter­richts­ver­pflichtung unter Beibehaltung der Vollzeit­tä­tigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge wurde vom Verwal­tungs­gericht Osnabrück abgewiesen. Dies hat nun auch das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Studienrat an einer Berufsbildenden Schule. Er leidet dauerhaft an einer Augenerkrankung und ist nach amtsärztlichen Stellungsnahmen nur noch in der Lage, statt der in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen für ihn vorgesehenen 24,5 Unter­richts­s­tunden insgesamt 19,5 Unter­richts­s­tunden wöchentlich zu erteilen.

Wegen einer Augenerkrankung benötigt der Lehrer mehr Vor- und Nachbe­rei­tungs­zeiten

Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen benötigt der Kläger aufgrund der verlangsamten Lesege­schwin­digkeit mehr Vor- und Nachbe­rei­tungs­zeiten für seinen Unterricht und kommt deshalb bei der reduzierten Unter­richts­s­tun­denzahl von 19,5 Wochenstunden im Ergebnis auf die gleiche Woche­n­a­r­beitszeit wie eine vollzeit­be­schäftigte Lehrkraft. Die Landes­schul­behörde hat daraufhin die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Unter­richts­ver­pflichtung auf 19,5 Unter­richts­s­tunden herabgesetzt, womit eine entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge verbunden ist.

Lehrer meint, er sei uneingeschränkt dienstfähig, weil er 40 Stunden / Woche arbeitet

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, uneingeschränkt dienstfähig zu sein, weil er wie ein vollzeit­be­schäf­tigter Lehrer 40 Wochenstunden arbeite. Er habe deshalb Anspruch auf Reduzierung seiner Unter­richts­ver­pflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

OVG: Für Frage der Dienstfähigkeit kommt es auf die in der Arbeits­zeit­ver­ordnung für Lehrkräfte festgelegte Unter­richts­s­tun­denzahl an

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers nicht auf die für nieder­säch­sische Beamte geltende Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeits­zeit­ver­ordnung für Lehrkräfte festgelegte Unter­richts­s­tun­denzahl. Die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der Unter­richts­s­tunden messbar. In der Erfüllung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben sind Lehrer dagegen zeitlich nicht gebunden. Der Verord­nungsgeber ist bei der Festlegung der Regel­stun­denzahl von 24,5 Wochenstunden davon ausgegangen, dass ein vollzeit­be­schäf­tigter Studienrat für diese Unter­richts­s­tunden zusammen mit der Vor- und Nachbe­rei­tungszeit und mit übrigen Verwal­tungs­a­r­beiten die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreitet. Diese Anforderungen erfüllt ein Lehrer nicht mehr vollständig, wenn er aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nur noch eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unter­richts­s­tunden erteilen kann. Er ist sodann nur noch begrenzt und nicht mehr uneingeschränkt dienstfähig.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

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