Die Lehrerin hatte geltend gemacht, die zum 01.09.2003 durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei unwirksam gewesen, weil das erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Da bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die Dienstbezüge im Verhältnis zum Regelstundenmaß gekürzt worden seien, stehe ihr ein Anspruch auf Nachzahlung des seit dem Schuljahr 2003/2004 rechtswidrig gekürzten Gehaltes zu.
Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts im Urteil ausführte, sei die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei der Erhöhung des Regelstundenmaßes mittlerweile rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zum 01.09.2003 nachgeholt und der Verfahrensmangel damit geheilt worden.
Auch im Übrigen sei die Erhöhung des Regelstundenmaßes nicht zu beanstanden. Die Pflichtstundenzahl für Lehrer setze das Maß ihrer Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der für Beamte geltenden 41-Stunden-Woche fest. Die Pflichtstundenregelung sei in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend -geschätzt werden könne. Dies bedeute, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen müsse. Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halte, seien nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 02.11.2007