18.10.2024
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Dokument-Nr. 5089

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil25.10.2007

Kein Anspruch eines Lehrers auf mehr Gehalt trotz Verfah­rens­fehlers bei der Erhöhung der Unter­richts­ver­pflichtung

Die bei der Erhöhung der Regelstunden für Lehrer an Gymnasien im Jahre 2003 unterbliebene Beteiligung der Perso­na­l­ver­tretung führt nicht dazu, dass teilzeit­be­schäf­tigten Lehrern Gehalt rückwirkend für vergangene Schuljahre nachzuzahlen wäre. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage einer teilzeit­be­schäf­tigten Gymna­si­a­l­lehrerin abgewiesen.

Die Lehrerin hatte geltend gemacht, die zum 01.09.2003 durch Verwal­tungs­vor­schrift erfolgte Erhöhung des Regel­stun­denmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei unwirksam gewesen, weil das erforderliche perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Mitbe­stim­mungs­ver­fahren nicht durchgeführt worden sei. Da bei teilzeit­be­schäf­tigten Lehrern die Dienstbezüge im Verhältnis zum Regelstundenmaß gekürzt worden seien, stehe ihr ein Anspruch auf Nachzahlung des seit dem Schuljahr 2003/2004 rechtswidrig gekürzten Gehaltes zu.

Wie die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts im Urteil ausführte, sei die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei der Erhöhung des Regel­stun­denmaßes mittlerweile rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Verwal­tungs­vor­schrift zum 01.09.2003 nachgeholt und der Verfah­rens­mangel damit geheilt worden.

Auch im Übrigen sei die Erhöhung des Regel­stun­denmaßes nicht zu beanstanden. Die Pflicht­stun­denzahl für Lehrer setze das Maß ihrer Unter­richts­ver­pflichtung im Rahmen der für Beamte geltenden 41-Stunden-Woche fest. Die Pflicht­stun­den­re­gelung sei in die allgemeine beamten­rechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unter­richts­vor­be­reitung, der Korrekturen, Eltern­be­spre­chungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend -geschätzt werden könne. Dies bedeute, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unter­richts­s­tunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen müsse. Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berück­sich­tigung der jährlichen Gesamt­a­r­beitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halte, seien nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 02.11.2007

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