21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil07.12.2010

Nieder­säch­sisches OVG: Schwere Dienstvergehen rechtfertigen Entfernung eines Grund­schul­rektors aus dem Beamten­ver­hältnisDienst­pflicht­ver­let­zungen führen zur Rückstufung des Rektors ins Amt des Lehrers

Ein Rektor einer Grundschule, der massiv und über viele Jahre gegen seine Dienstpflichten verstößt, kann aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt werden und in das Amt des Lehrers zurückgestuft werden. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall warf die Landes­schul­behörde dem Rektor einer Schule vor, in den Schuljahren 2002/2003 bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unter­richts­ver­pflichtung als Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um 9 Stunden unterschritten zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden vorgetäuscht zu haben, in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Schul-Etat Zauber­ma­te­rialien für ca. 19.730 Euro beschafft und diese im Verhältnis zu den Anschaf­fungs­kosten nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die Zauber­ma­te­rialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in zwei Kindergärten Zauber­vor­füh­rungen gegen ein Entgelt von jeweils 200 Euro veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt zu haben, und keine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung hierfür gehabt zu haben. Die Landes­schul­behörde hat deshalb gegen den Rektor Diszi­pli­na­rklage erhoben und beantragt, ihn aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen.

Landes­schul­behörde verlangt Entfernung des Rektors aus dem Beamten­ver­hältnis

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat den Rektor in das Amt eines Lehrers zurückgestuft, da er nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nur in seiner Funktion als Rektor versagt und Reue gezeigt habe. Gegen dieses Urteil hat die Landes­schul­behörde Berufung mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamten­ver­hältnis eingelegt.

Rektor verstößt gegen Dienstpflichten

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat der Berufung stattgegeben. Der Rektor hat nach den Feststellungen des Gerichts seine Dienstpflichten verletzt, indem er vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 seiner Unter­richts­ver­pflichtung von 15 Stunden wöchentlich im Umfang von 9 Stunden pro Woche, insgesamt 1.250 Stunden Unterricht, nicht nachgekommen ist. Er hat außerdem durch nachträgliches Abzeichnen von tatsächlich nicht erteilten 2 Stunden Unterricht im Klassenbuch einer 4. Klasse im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von Unterricht vorgetäuscht. Darüber hinaus hat der Rektor gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er auf Kosten des Schulträgers angeschaffte Zauber­ma­te­rialien im Wert von ca. 19.730 Euro nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und diese Materialien für private Zauber­vor­füh­rungen in zwei Kindergärten verwendet hat.

Dients­pflicht­ver­let­zungen zerstören Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Rektor der Grundschule und Landes­schul­behörde

Die festgestellten Dienst­pflicht­ver­let­zungen stellen ein schweres Dienstvergehen dar, das die Entfernung des Rektors aus dem Beamten­ver­hältnis erfordert. Das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen dem Rektor der Grundschule und der Landes­schul­behörde sieht das Gericht als zerstört an. Der Rektor ist über einen Zeitraum von fast vier Jahren in erheblichem Umfang seiner Unter­richts­ver­pflichtung nicht nachgekommen und hat damit in schwerwiegender Weise seine Dienst­leis­tungs­pflicht - eine Grundpflicht eines jeden Beamten - verletzt. Er ist für die Erstellung des Stundenplans allein zuständig gewesen und hat sich nicht entsprechend seiner Unter­richts­ver­pflichtung zum Unterricht eingeteilt. Da er bei der Stunden­pla­n­er­stellung nicht der Kontrolle durch die Landes­schul­behörde unterlag, hat er das in ihn gesetzte Vertrauen unter Ausnutzung seiner Vorge­setz­ten­funktion enttäuscht. Gleichzeitig hat er den umfassenden Bildungsauftrag der Schule missachtet, da sich die Nichterteilung von insgesamt 1.250 Stunden Unterricht nachteilig auf die Unter­richts­ver­sorgung der Schüler ausgewirkt hat. So konnten trotz der bestehenden guten Versorgung der Schule mit Lehrkräften teilweise Pflichtstunden in Deutsch und Mathematik wie auch Förderstunden nicht erbracht werden. Insoweit hat der Rektor nicht nur als Schulleiter, sondern auch als Lehrer versagt. Hinzu kommen die weiter festgestellten Dienst­pflicht­ver­let­zungen, die nicht die Annahme eines Restvertrauens in den Rektor und seine zukünftige Amtsführung auch nur in dem Amt eines Lehrers rechtfertigen. Da der Senat zu Gunsten des Rektors sprechende gewichtige Milde­rungs­gründe, die zu einem Absehen von der diszi­pli­na­rischen Höchstmaßnahme führen können, nicht feststellen konnte, war er aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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