21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil25.10.2012

Mauthö­he­ver­ordnung erfordert wirksame RechtsgrundlageBundesregierung muss in Mauthö­he­ver­ordnung Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut sachgerecht regeln

Die Bundesrepublik Deutschland wurde verurteilt, einem Fuhrunternehmer einen im Jahr 2005 gezahlten Mautbetrag von 22,41 Euro zu erstatten. Das Gericht ist der Auffassung, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der maßgeblichen Mauthö­he­ver­ordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Senat bereits im Jahr 2009 mit dem Erstat­tungs­be­gehren des Klägers befasst. Mit Urteil vom 23. Juni 2009 hatte er die Auffassung vertreten, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Lkw-Maut rechtlich nicht zu beanstanden sei: Der Bundesregierung habe bei Erlass der Verordnung unter Berück­sich­tigung der gesetzlichen und europäischen Vorgaben ein weites Gestal­tungs­er­messen zugestanden. Davon sei auch die Entscheidung getragen, die Mautsätze in Bezug auf die Achszahl der mautpflichtigen Lkw lediglich in einem vergleichsweise geringen Maße zu differenzieren.

Höhe der Maut berechnet sich pro Kilometer unter Berück­sich­tigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw

Auf die Revision des Klägers hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 04.08.2010 - BVerwG 9 C 6.09 und BVerwG 9 C 7.09 -). Hierzu hatte es ausgeführt: Nach § 3 des Autobahn­maut­ge­setzes sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berück­sich­tigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw festzusetzen. Ob dies durch die Mauthöheverordnung geschehen sei, lasse sich aufgrund der vom Oberver­wal­tungs­gericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der so genannten kapazi­täts­ab­hängigen Kosten, die ca. 44 % der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das Oberver­wal­tungs­gericht feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen Lkw bestehe. Gegebenenfalls sei auch zu prüfen, ob eine sachgerechte Anlastung der Kapazi­täts­kosten eine veränderte Aufteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in Achsklassen erfordere.

Ergänzende Stellungnahmen der Gutachter in mündlicher Verhandlung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in diesem zurück­ver­wiesenen Verfahren ergänzende Stellungnahmen der Gutachter eingeholt, auf deren im Jahr 2002 vor Einführung der LKW-Maut erstelltes "Wegekos­ten­gut­achten" sich die Bundesregierung bei der Festsetzung der Mauthö­he­ver­ordnung gestützt hatte, und diese in der zweitägigen mündlichen Verhandlung ergänzend befragt.

Mauthö­he­ver­ordnung laut Gericht unwirksam

In der Urteils­be­gründung führte das Gericht letztlich aus, dass die Mauthö­he­ver­ordnung in der hier maßgeblichen Fassung den Anforderungen der Ermäch­ti­gungsnorm im Autobahn­maut­gesetz nicht genüge und daher unwirksam sei. Die Mauthö­he­ver­ordnung sehe unter­schiedliche Mautsätze für die mautpflichtigen Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht vor. Diese hingen einerseits von der Emissionsklasse, der die Fahrzeuge angehören, und andererseits von der Anzahl der Achsen ab. Den nach dem Revisionsurteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zugrunde zu legenden Anforderungen an eine sachgerechte Zuordnung von umlagefähigen Wegekosten zu bestimmten Gruppen mautpflichtiger Fahrzeuge trage die Mauthö­he­ver­ordnung nicht hinreichend Rechnung. Weil es sich nach dem eigenen Vortrag der beklagten Bundesrepublik bei den mautpflichtigen Fahrzeugen der Achsklasse 1 (bis drei Achsen) um Fahrzeuge handele, die im Hinblick auf die kosten­re­le­vanten Merkmale (Gewicht und Flächenbedarf) sehr unterschiedlich seien, sei die von der Bundesregierung als Verord­nungs­geberin vorgegebene Bildung der zwei Achsklassen (Lkw bis drei Achsen bzw. Lkw ab 4 Achsen) mit dem Ziel einer verur­sa­chungs­ge­rechten Anlastung der Wegekosten nicht zu vereinbaren.

Die hier für das Jahr 2005 maßgebliche Mauthö­he­ver­ordnung ist zwischen­zeitlich außer Kraft getreten. Über die Gültigkeit der seit dem 19. Juli 2011 geltenden Regelung zur Mauthöhe im Bundes­fern­stra­ßen­maut­gesetz hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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