21.11.2024
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Dokument-Nr. 8043

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.06.2009

OVG Nordrhein-Westfalen: LKW-Maut grundsätzlich rechtmäßigBerechnung muss allerdings für gefahrene Kilometer und nicht für Strecke­n­ab­schnitte erfolgen

Die seit dem 1. Januar 2005 geltende LKW-Maut ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das derzeitige Mautbe­rech­nungs­system führe jedoch im Einzelfall dazu, dass - wenngleich in geringem Umfang - zu hohe Mautbeträge gezahlt würden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen.

Die beiden Kläger hatten auf Erstattung der von ihnen entrichteten Mautbeträge von 22,43 € für August 2005 bzw. 9.837,41 € für die Zeit von Januar 2005 bis Mitte März 2006 durch das Bundesamt für Güterverkehr geklagt. Der eine Kläger, ein Fuhrunternehmer, vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen zu sein, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der Mauthö­hen­ver­ordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt. Der zweite Kläger, ein in den Niederlanden ansässiger Blumen­groß­händler, machte geltend, sein Fahrzeug sei nach dem Autobahn­maut­gesetz nicht mautpflichtig, weil es sich um einen Verkaufswagen handle, der nicht ausschließlich für den Güter­kraft­verkehr bestimmt sei.

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies beide Klagen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht verurteilte die beklagte Bundesrepublik zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von ,02 € und 2,52 €.

Keine gesetzlichen Bedenken bei System zur Mauterhebung

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien mautpflichtig gewesen. Das im Autobahn­maut­gesetz vorgesehene System der Mauterhebung, nach dem die Toll Collect GmbH im Namen des zuständigen Bundesamts für Güterverkehr die Mautbeträge von den Autobahn­be­nutzern einziehe, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gelte für die Festsetzung der Mautsätze in der Mauthö­hen­ver­ordnung. Der Bundesregierung habe bei Erlass dieser Verordnung unter Berück­sich­tigung der gesetzlichen und europäischen Vorgaben ein weites Gestal­tungs­er­messen zugestanden. Davon sei auch die Entscheidung getragen, die Mautsätze in Bezug auf die Achszahl der mautpflichtigen LKW lediglich in einem vergleichsweise geringen Maße zu differenzieren. Auch das Fahrzeug des nieder­län­dischen Blumen­groß­händlers sei mautpflichtig. Es fehle an objektiven Merkmalen, die darauf schließen ließen, dass das Fahrzeug nicht lediglich dem Transport von Blumen und Pflanzen zu den Kunden diene, sondern zugleich eine Verkaufsstätte sei.

OLG beanstandet Berech­nungs­system der Mautgebühr

Beanstandet hat das Oberver­wal­tungs­gericht indessen in beiden Verfahren die Berechnung der Maut. Die Toll Collect GmbH berechne die Maut nicht durch Multiplikation der gefahrenen Kilometer mit dem Mautsatz, sondern bezogen auf bestimmte Strecke­n­ab­schnitte. Die so ermittelten Teilbeträge würden gerundet und zu einem Gesamtbetrag addiert. Diese Berech­nungsweise habe dazu geführt, dass den Klägern Mautbeträge abverlangt worden seien, die in ihrer Höhe nicht den gesetzlichen und verord­nungs­recht­lichen Vorgaben entsprächen. Dass die Berech­nungsweise im Einzelfall auch die Zahlung einer zu niedrigen Maut zur Folge haben könne, sei für die hier streitigen Erstat­tungs­ansprüche ohne Bedeutung, weil sich eine "Gegenrechnung" von Unter- und Überzahlungen verbiete.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009

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