15.11.2024
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Dokument-Nr. 10051

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Urteil04.08.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 6.09 und BVerwG 9 C 7.09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.08.2010

BVerwG: Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werdenOVG muss Autobahn-Maut für LKWs hinsichtlich sachgerechter Berück­sich­tigung der Anzahl der Achsen neu kontrollieren

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut zur erneuten Entscheidung und weiteren Sachaufklärung an das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

In den zugrunde liegenden Fällen hatte der Kläger im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hatte Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 Euro begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen, weil die Bundesregierung die Mautsätze in der Mauthö­he­ver­ordnung nicht sachgerecht festgesetzt habe und es somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 9 C 7.09, eine in den Niederlanden ansässige Blumen­groß­händlerin, hatte ihr Erstat­tungs­be­gehren auf die Annahme gestützt, dass ihr LKW nicht mautpflichtig sei, weil er nicht nur dem Transport, sondern auch Verkaufszwecken diene.

Verfahrensgang

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies beide Klagen ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von ,02 Euro und 2,52 Euro verurteilt und die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 9 C 7.09 hat hiergegen keine Revision eingelegt.

BVerwG: OLG muss feststellen, ob und in welchem Umfang Zusammenhang mit Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKWs besteht

Auf die Revision des Klägers im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Nach § 3 des Autobahn­maut­ge­setzes sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berück­sich­tigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKWs festzusetzen. Ob dies durch die Mauthö­he­ver­ordnung geschehen ist, lasse sich aufgrund der vom Oberver­wal­tungs­gericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der so genannten kapazi­täts­ab­hängigen Kosten, die ca. 60 % der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das Oberver­wal­tungs­gericht feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKWs besteht.

BVerwG weist Revisionen der BRD zurück

Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Die Beklagte sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Strecke­n­ab­schnitte auf volle 100 m und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermäch­ti­gungs­grundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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