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Dokument-Nr. 7875

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil15.05.2009

Mautpflicht gilt auch für ÖPNVFreistellung der Fahrzeuge des öffentlichen Perso­n­an­nah­verkehrs ist mit Vorschriften des Fernstra­ßen­bau­pri­vat­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes nicht vereinbar

Auch Fahrzeuge des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs (ÖPNV) müssen Mautgebühren zahlen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht für die Fahrzeuge des ÖPNV im Lübecker Herrentunnel entschieden.

Geklagt hatte die Lübeck-Travemünder Verkehrs­ge­sell­schaft, die von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG zur Zahlung von Mautgebühren herangezogen worden war.

Sockelbetrag sollte ÖPNV von Mautgebühren freistellen

Das Verwal­tungs­gericht hatte im November 2007 die Gebüh­ren­be­scheide aufgehoben, da die Gebühren bereits vorab gezahlt worden seien und nicht ein zweites Mal erhoben werden dürften. Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG habe von der Hansestadt Lübeck einen Betrag in Höhe von 175 Millionen DM zur anteiligen Finanzierung des Tunnels erhalten. Nach einem zwischen der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG und der Hansestadt Lübeck geschlossenen Konzes­si­ons­vertrag habe dieser sogenannte Sockelbetrag u.a. dazu dienen sollen, den ÖPNV von Mautgebühren freizustellen.

Gebühren müssen trotz bereits geleisteter Zahlung eines Sockelbetrages entrichtet werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Zahlung des Sockelbetrages stehe dem Erlass der Gebüh­ren­be­scheide nicht entgegen. Die Hansestadt Lübeck und die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG hätten in dem Konzes­si­ons­vertrag keine Vereinbarung über die Ablösung oder Vorauszahlung einer später entstehenden Gebührenschuld getroffen, sondern eine Freistellung der Fahrzeuge des ÖPNV von der Gebührenpflicht vereinbart. Eine solche Freistellung sei mit den Vorschriften des Fernstra­ßen­bau­pri­vat­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes nicht vereinbar. Der Konzes­si­ons­vertrag sei daher aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzesbindung bei der Abgabenerhebung nichtig, soweit in ihm die Befreiung der Fahrzeuge des ÖPNV von den Mautgebühren vereinbart worden sei. Die Gebührenschuld sei durch die Zahlung des Sockelbetrages nicht getilgt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 15.05.2009

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