Geklagt hatte die Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft, die von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG für den Zeitraum vom 07.09.2005 bis zum 31.01.2006 zur Zahlung von Mautgebühren in Höhe von insgesamt 165.540,47 Euro herangezogen worden war.
Hierfür gibt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine rechtliche Grundlage. Zwar bestehe nach der Herrentunnel-Mauthöheverordnung, auf die die entsprechenden Gebührenbescheide gestützt waren, anders als zum Beispiel bei Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen für den ÖPNV grundsätzlich eine Mautpflicht, jedoch seien die Gebühren bereits vorab gezahlt worden und dürften nicht ein zweites Mal erhoben werden.
Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG hatte nämlich vor Errichtung des Tunnels vom Bund bzw. der Hansestadt Lübeck einen Betrag von 175 Millionen DM zur anteiligen Finanzierung des Tunnels erhalten. Nach einem vom Bund und Land Schleswig-Holstein ausdrücklich gebilligten Konzessionsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG sollte dieser sogenannte Sockelbetrag u.a. dazu dienen, den ÖPNV für die dreißigjährige Konzessionsdauer von anfallenden Mautgebühren freizustellen.
Mit der erfolgten Zahlung der 175 Millionen DM seien somit die Mautgebühren für den Lübecker ÖPNV anteilig bereits abgegolten worden. Die ergangenen Gebührenbescheide seien, da sie ein zweites Mal Mautgebühren einforderten, rechtswidrig und damit aufzuheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 28.11.2007