18.10.2024
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Dokument-Nr. 5237

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil20.11.2007

Keine Maut für ÖPNV im Lübecker HerrentunnelGebühren sind mit einmaliger Zahlung zur anteiligen Finanzierung des Tunnelbaus abgegolten

Der Lübecker öffentliche Perso­nen­nah­verkehr (ÖPNV) muss keine Mautgebühren im Lübecker Herrentunnel zahlen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig in einem ersten Urteil (von insgesamt zwölf Verfahren) entschieden.

Geklagt hatte die Lübeck-Travemünder Verkehrs­ge­sell­schaft, die von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG für den Zeitraum vom 07.09.2005 bis zum 31.01.2006 zur Zahlung von Mautgebühren in Höhe von insgesamt 165.540,47 Euro herangezogen worden war.

Hierfür gibt es nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts keine rechtliche Grundlage. Zwar bestehe nach der Herrentunnel-Mauthö­he­ver­ordnung, auf die die entsprechenden Gebüh­ren­be­scheide gestützt waren, anders als zum Beispiel bei Feuerwehr- und Rettungs­fahr­zeugen für den ÖPNV grundsätzlich eine Mautpflicht, jedoch seien die Gebühren bereits vorab gezahlt worden und dürften nicht ein zweites Mal erhoben werden.

Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG hatte nämlich vor Errichtung des Tunnels vom Bund bzw. der Hansestadt Lübeck einen Betrag von 175 Millionen DM zur anteiligen Finanzierung des Tunnels erhalten. Nach einem vom Bund und Land Schleswig-Holstein ausdrücklich gebilligten Konzes­si­ons­vertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG sollte dieser sogenannte Sockelbetrag u.a. dazu dienen, den ÖPNV für die dreißigjährige Konzes­si­onsdauer von anfallenden Mautgebühren freizustellen.

Mit der erfolgten Zahlung der 175 Millionen DM seien somit die Mautgebühren für den Lübecker ÖPNV anteilig bereits abgegolten worden. Die ergangenen Gebüh­ren­be­scheide seien, da sie ein zweites Mal Mautgebühren einforderten, rechtswidrig und damit aufzuheben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 28.11.2007

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