15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2011

BVerwG: Erstattung der Autobahnmaut bei vollständiger Nicht­durch­führung der Fahrt möglichRegelung der LKW-Maut-Verordnung zur Erstattung von Mautzahlungen bei nicht durchgeführter Fahrt unwirksam

Ein Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der Inter­ne­tein­buchung nach Ablauf des Gültig­keits­zeitraums des Einbu­chungs­belegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßen­be­nutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Kläger die Erstattung von Autobahnmaut, die er für eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt mit seinem LKW entrichtet hatte. Den Erstat­tungs­antrag lehnte das Bundesamt für Güterverkehr ab, weil dem Kläger eine Stornierung der Fehlbuchung innerhalb des für die Autobahn­be­nutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke möglich gewesen wäre.

Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut verpflichtet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut verpflichtet.

Bezweckte Steue­rungs­wirkung kann im schriftlichen Erstat­tungs­ver­fahren durch Verlangen einer deutlich höheren Bearbei­tungs­gebühr als im automatisierten Verfahren erreicht werden

Es sei nicht zu beanstanden, dass die LKW-Maut-Verordnung zur Verhinderung von Missbräuchen (Mautprellerei) und aus Gründen der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität während des Gültig­keits­zeitraums der Einbuchung die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist. Jedoch widerspreche es dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit, nach Ablauf des Gültig­keits­zeitraums die entrichtete Maut in Fällen nachweislich vollständig nicht durchgeführter Fahrten im schriftlichen Antrags­ver­fahren beim Bundesamt für Güterverkehr nur dann zu erstatten, wenn dem Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des Gültig­keits­zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist; die entsprechende Regelung der LKW-Maut-Verordnung sei unwirksam. Der Zweck dieser zusätzlichen Anforderung im schriftlichen Verfahren liege darin, im Interesse der Verwal­tungs­ver­ein­fachung die Mautschuldner zu bewegen, Stornierungen möglichst vor Beginn des Gültig­keits­zeitraums oder während dieses Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke vorzunehmen. Das Autobahn­maut­gesetz habe aber eine Grund­ent­scheidung für eine Erstattung der Maut bei nicht durchgeführter Fahrt getroffen. Im Hinblick darauf sei der genannte Zweck nicht hinreichend gewichtig, um den Ausschluss des Erstat­tungs­an­spruchs auch dann zu rechtfertigen, wenn die gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wurde. Das Gesetz lasse für ein Erstat­tungs­ver­langen eine - gemessen an den regelmäßig anfallenden Mautbeträgen hohe - Bearbei­tungs­gebühr bis zu 20 Euro zu. Deshalb könne die bezweckte Steue­rungs­wirkung auf einfachere und die Betroffenen weniger belastende Weise dadurch erreicht werden, dass im schriftlichen Erstat­tungs­ver­fahren eine deutlich höhere Bearbei­tungs­gebühr als im automatisierten Verfahren verlangt wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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