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- VG Berlin: Umweltzone in Berlin rechtmäßigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.12.2009, VG 11 A 295.08 bis VG 11 A 303.08 sowie VG 11 A 315.08 und VG 11 A 560.08
- VG Stuttgart: Keine Ausnahme für Fahrverbot in Stuttgarter UmweltzoneVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil16.06.2009, 6 K 1387/09
- Feinstaub-Urteil: BVerwG definiert Rechtsanspruch auf saubere LuftBundesverwaltungsgericht, Urteil27.09.2007, BVerwG 7 C 36.07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.10.2012
Klage wegen zu hoher Feinstaubbelastung in Herne erfolglosGesetzlich festgelegter Grenzwert für Feinstaub wiederholt überschritten
Die Klage auf Durchführung von straßenverkehrsbezogenen Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung in Herne ist abzuweisen. Dies hat der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wohnt der Kläger in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Kreuzung in Herne. Etwa 200 m von seiner Wohnung entfernt befindet sich eine Messstation zur Bestimmung der Schadstoffbelastung der Luft. An dieser Station wurde der gesetzlich festgelegte Grenzwert für Feinstaub (PM10) in den letzten Jahren wiederholt über-schritten. Bei Feinstaub handelt es sich um kleine und kleinste Schwebeteilchen unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung. Hauptquellen für die Entstehung von Feinstaub sind der Straßenverkehr, industrielle Anlagen, Bau- und Abbrucharbeiten sowie Gebäudeheizungen. Zahlreiche medizinische Untersuchungen haben nachgewiesen, dass Feinstaub über die Atemwege in den Körper aufgenommen wird und zu schweren Gesundheitsschäden (Bronchitis, Asthma, Herzinfarkt, Lungenkrebs) führen kann. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass jährlich über 300.000 EU-Bürger an den Folgen des Feinstaubs sterben, 60-70.000 davon in Deutschland.
Stadt Herne weist Forderung auf feinstaubverringernde Maßnahmen unter Hinweis auf Luftreinhalteplan zurück
Die wiederholte Überschreitung der Grenzwerte hat der Kläger zum Anlass genommen, von der Stadt Herne die Durchführung von kurzfristig wirksamen Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung zu verlangen. Dies wies die Stadt Herne unter Hinweis auf den zwischenzeitlich erlassenen Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Arnsberg für das östliche Ruhrgebiet zurück. Die Feinstaubbelastung in Herne beruhe zu etwa 75 % auf der Hintergrundbelastung. Deshalb seien lokale Maßnahmen nicht geeignet, zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beizutragen; zielführend sei allein ein überregionaler Ansatz, wie er z.B. einem Luftreinhalteplan zugrunde liege.
Einrichtung einer Umweltzone soll zur Senkung der Schadstoffbelastung beitragen
Der aktuelle Luftreinhalteplan für das östliche Ruhrgebiet sieht zahlreiche Maßnahmen zur Senkung der Schadstoffbelastung der Luft vor, darunter die Einrichtung einer Umweltzone, die weite Teile des Ruhrgebiets einschließlich des gesamten Gebiets der Stadt Herne erfasst. Seit Beginn des Jahres 2012 sind Fahrzeuge mit sehr hohem Schadstoffausstoß (ohne Plakette) von der Einfahrt in die Umweltzone ausgeschlossen. Einschränkungen für weitere Fahrzeugklassen mit erhöhtem Schadstoffausstoß treten Anfang 2013 (rote Plakette) bzw. Mitte 2014 (gelbe Plakette) in Kraft.
Reduzierung der Feinstaubbelastung an dem vom Kläger bewohnten Grundstück durch kurzfristige straßenverkehrsbedingte Maßnahmen nicht zielführend
In der mündlichen Verhandlung ist mit Experten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sowie der Bezirksregierung Arnsberg erörtert worden, ob und ggf. welche Maßnahmen die Stadt Herne ergreifen kann, um die Feinstaubbelastung an der Wohnung des Klägers zu verringern. Aufgrund der Expertenanhörung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass kurzfristig zu realisierende straßenverkehrsbezogene Maßnahmen, die allein Gegenstand des Verfahrens waren, nicht zielführend sind, um die Feinstaubbelastung an dem vom Kläger bewohnten Grundstück zu reduzieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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