22.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.10.2012

Klage wegen zu hoher Feinsta­ub­be­lastung in Herne erfolglosGesetzlich festgelegter Grenzwert für Feinstaub wiederholt überschritten

Die Klage auf Durchführung von straßen­ver­kehrs­be­zogenen Maßnahmen zur Verringerung der Feinsta­ub­be­lastung in Herne ist abzuweisen. Dies hat der das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wohnt der Kläger in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Kreuzung in Herne. Etwa 200 m von seiner Wohnung entfernt befindet sich eine Messstation zur Bestimmung der Schad­s­toff­be­lastung der Luft. An dieser Station wurde der gesetzlich festgelegte Grenzwert für Feinstaub (PM10) in den letzten Jahren wiederholt über-schritten. Bei Feinstaub handelt es sich um kleine und kleinste Schwebeteilchen unter­schied­licher chemischer Zusammensetzung. Hauptquellen für die Entstehung von Feinstaub sind der Straßenverkehr, industrielle Anlagen, Bau- und Abbrucharbeiten sowie Gebäu­de­hei­zungen. Zahlreiche medizinische Untersuchungen haben nachgewiesen, dass Feinstaub über die Atemwege in den Körper aufgenommen wird und zu schweren Gesund­heits­schäden (Bronchitis, Asthma, Herzinfarkt, Lungenkrebs) führen kann. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass jährlich über 300.000 EU-Bürger an den Folgen des Feinstaubs sterben, 60-70.000 davon in Deutschland.

Stadt Herne weist Forderung auf feinsta­ub­ver­rin­gernde Maßnahmen unter Hinweis auf Luftrein­hal­teplan zurück

Die wiederholte Überschreitung der Grenzwerte hat der Kläger zum Anlass genommen, von der Stadt Herne die Durchführung von kurzfristig wirksamen Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung zu verlangen. Dies wies die Stadt Herne unter Hinweis auf den zwischen­zeitlich erlassenen Luftrein­hal­teplan der Bezirks­re­gierung Arnsberg für das östliche Ruhrgebiet zurück. Die Feinsta­ub­be­lastung in Herne beruhe zu etwa 75 % auf der Hinter­grund­be­lastung. Deshalb seien lokale Maßnahmen nicht geeignet, zu einer Verringerung der Feinsta­ub­be­lastung beizutragen; zielführend sei allein ein überregionaler Ansatz, wie er z.B. einem Luftrein­hal­teplan zugrunde liege.

Einrichtung einer Umweltzone soll zur Senkung der Schad­s­toff­be­lastung beitragen

Der aktuelle Luftrein­hal­teplan für das östliche Ruhrgebiet sieht zahlreiche Maßnahmen zur Senkung der Schad­s­toff­be­lastung der Luft vor, darunter die Einrichtung einer Umweltzone, die weite Teile des Ruhrgebiets einschließlich des gesamten Gebiets der Stadt Herne erfasst. Seit Beginn des Jahres 2012 sind Fahrzeuge mit sehr hohem Schad­s­tof­f­ausstoß (ohne Plakette) von der Einfahrt in die Umweltzone ausgeschlossen. Einschränkungen für weitere Fahrzeugklassen mit erhöhtem Schad­s­tof­f­ausstoß treten Anfang 2013 (rote Plakette) bzw. Mitte 2014 (gelbe Plakette) in Kraft.

Reduzierung der Feinsta­ub­be­lastung an dem vom Kläger bewohnten Grundstück durch kurzfristige straßen­ver­kehrs­be­dingte Maßnahmen nicht zielführend

In der mündlichen Verhandlung ist mit Experten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau­cher­schutz sowie der Bezirks­re­gierung Arnsberg erörtert worden, ob und ggf. welche Maßnahmen die Stadt Herne ergreifen kann, um die Feinsta­ub­be­lastung an der Wohnung des Klägers zu verringern. Aufgrund der Exper­te­n­an­hörung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass kurzfristig zu realisierende straßen­ver­kehrs­be­zogene Maßnahmen, die allein Gegenstand des Verfahrens waren, nicht zielführend sind, um die Feinsta­ub­be­lastung an dem vom Kläger bewohnten Grundstück zu reduzieren.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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