21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2007

Feinstaub-Urteil: BVerwG definiert Rechtsanspruch auf saubere LuftVGH München muss Verkehrs­be­schrän­kungen zur Abwehr von Feinsta­u­bim­mis­sionen müssen erneut prüfen

Wer als Anwohner einer Straße hohen Feinsta­ub­be­las­tungen ausgesetzt ist, die die europäischen Grenzwerte überschreiten, kann, wenn die Behörden untätig bleiben, gerichtlich seinen Anspruch auf saubere Luft durchsetzen. Städte und Gemeinden müssen auch dann geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Feinstaubs vornehmen, wenn noch keine Aktionspläne durch die zuständige Landesregierung ausgearbeitet wurden. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Die Landes­hauptstadt München hat Verkehrs­be­schrän­kungen zur Verringerung gesund­heits­schäd­licher Feinsta­ub­partikel-Immissionen mit unzutreffender Begründung abgelehnt.

Der Kläger verlangt die Verurteilung der Landes­hauptstadt insbesondere zu straßen­ver­kehrs­recht­lichen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Immis­si­ons­grenzwerte für Feinsta­ub­partikel bei seiner Wohnung am Mittleren Ring erreicht wird. An einer Messstelle in der Nähe seiner Wohnung wurde der maßgebliche Grenzwert deutlich überschritten. Die Landes­hauptstadt München lehnte solche Maßnahmen ab mit der Begründung, zunächst müsse der Freistaat Bayern einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung aufstellen. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hielt die Ablehnung für rechtmäßig.

Auf die Revision des Klägers hin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dieses Urteil aufgehoben. Wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 festgestellt hat, war der Freistaat Bayern verpflichtet, einen Aktionsplan aufzustellen. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, dürfen die örtlichen Behörden nicht Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesund­heit­licher Beein­träch­ti­gungen durch Feinsta­u­bim­mis­sionen unterlassen. Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesund­heits­re­le­vanten Grenz­wert­über­schrei­tungen einschreiten. Sie müssen dann unter mehreren rechtlich möglichen – insbesondere verhält­nis­mäßigen – Maßnahmen eine Auswahl treffen. Als verhält­nis­mäßige Maßnahme kommt hier beispielsweise eine Umleitung des LKW-Durch­gangs­verkehrs in Betracht.

Da der Verwal­tungs­ge­richtshof offen gelassen hat, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung besteht, musste der Rechtsstreit an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des BVerwG vom 27.09.2007

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