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Verwaltungsgericht München Urteil26.07.2005

Feinsta­ub­be­lastung an der Landshuter Allee in München - Klagen eines Anwohners abgewiesen

Die 1. Kammer des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richts München hat die Klagen eines Anwohners der Landshuter Allee in München gegen den Freistaat Bayern und die Landes­hauptstadt München abgewiesen.

Der Kläger wollte mit seiner Klage gegen den Freistaat Bayern erreichen, dass dieser verpflichtet wird, einen Aktionsplan aufzustellen. Das Gericht sah die Klage als zulässig an. Der entsprechende Antrag war sowohl der Regierung von Oberbayern als auch dem Bayerischen Umwelt­mi­nis­terium vor Klageerhebung bekannt. Die Klage blieb jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein von Feinsta­ub­be­lastung betroffener Dritter hat keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz noch aus den einschlägigen europäischen Richtlinien (Aktenzeichen M 1 K 05.1114).

Die Landes­hauptstadt München sollte mit der Klage verpflichtet werden, verkehrs­rechtliche Maßnahmen einzuleiten, die die Einhaltung der Immis­si­ons­grenzwerte sicherstellen. Nach Ansicht des Gerichts gibt das Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz Dritten keinen Anspruch auf verkehrs­rechtliche Maßnahmen. Diese bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftrein­hal­teplan. Straßen­ver­kehrs­rechtliche Regelungen ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrs­si­tua­tionen. Verkehrs­be­hördliche Maßnahmen aus allgemeinen, abstrakten Erwägungen des Umweltschutzes können nicht angeordnet werden (Aktenzeichen M 1 K 05.1110).

Quelle: Pressemitteilung des VG München vom 27.07.05

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