14.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.05.2006

Bayern muss Aktionsplan gegen Feinstaub aufstellenAnwohner erzielt Teilerfolg im Berufungs­ver­fahren

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat der Klage eines Anwohners der Landshuter Allee auf Aufstellung eines Aktionsplans wegen Feinsta­ub­be­lastung gegen den Freistaat Bayern - teilweise - stattgegeben und insoweit das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München vom 26. Juli 2005 im Berufungs­ver­fahren abgeändert. Hingegen blieb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem Verfahren gegen die Landes­hauptstadt München ohne Erfolg.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof verpflichtete den Freistaat Bayern zur Aufstellung eines Aktionsplans für den Bereich der Landshuter Allee unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts. Im vorangegangenen Eilverfahren hatte das Gericht mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (Az. 22 CE 05.1194) den Eilantrag des Klägers auf Aufstellung eines Aktionsplans innerhalb einer Frist von 2 Wochen noch abgelehnt.

In der Entscheidung hatte das Gericht bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger grundsätzlich der begehrte Anspruch zustehen könne, er jedoch im Hinblick auf die Komplexität der zu ergreifenden Maßnahmen und angesichts der in Vorbereitung begriffenen Pläne keine Sofortmaßnahmen verlangen könne.

Im jetzt entschiedenen Klageverfahren kommt der Verwal­tungs­ge­richtshof zu dem Ergebnis, dass es im Hinblick auf die verstrichene Reaktionszeit von nunmehr 16 Monaten seit Inkrafttreten des Immis­si­ons­grenz­wertes als nicht (mehr) rechtmäßig anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde trotz von Anfang an evidenter Überschrei­tungs­gefahr noch immer keinen Aktionsplan vorlegen kann. Dies sei unverzüglich nachzuholen. Die vom Freistaat Bayern lediglich in Aussicht gestellten Maßnahmen genügten diesen Anforderungen jedenfalls nicht.

Der aufzustellende Aktionsplan brauche aber aufgrund der konkreten Gegebenheiten und entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht zu gewährleisten, dass unter allen Umständen die Einhaltung der Grenzwerte, auch nicht vom Jahr 2008 an, gewährleistet werde. Es könne nicht verlangt werden, was "tatsächlich unmöglich und deshalb auch rechtlich nicht geboten sei". Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Aktionsplan die großräumige Luftver­schmutzung und deren Anteil an der Überschreitung der Grenzwerte nur teilweise beeinflussen könne, insbesondere dem Freistaat Bayern die Normset­zungs­kom­petenz für weitere in Betracht zu ziehende Maßnahmen fehle. Bei der Wahl der zu ergreifenden Mittel sei zudem den Rechten der von den Maßnahmen belastend Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Verhält­nis­mä­ßigkeit Rechnung zu tragen. Die vom Freistaat Bayern vorbereiteten Maßnahmen, wie etwa die Umleitung des LKW-Durch­gangs­verkehrs auf die A 99 und die geplante Einrichtung einer Umweltzone in der Innenstadt von München, erschien dem Gericht grundsätzlich geeignet, effektiv und verhältnismäßig. Auf die Aufstellung des Aktionsplans habe der Kläger als betroffener Anwohner einen Anspruch, da Zweck der Immis­si­ons­grenzwerte der Schutz der Gesundheit sei und die Aufstellung eines Aktionsplans vom Gesetzgeber als vorrangiges Instrument zur Einhaltung der Grenzwerte angesehen werde. Der Kläger brauche sich daher nicht auf Einzelmaßnahmen, losgelöst vom Aktionsplan, verweisen lassen.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof vermochte hingegen keinen Anspruch des Klägers gegen die Landes­hauptstadt München auf aktio­ns­pla­nu­n­ab­hängige verkehrliche oder sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der Feinsta­u­bim­mis­si­onswerte zu erkennen. Zwar sei ein Anspruch auf die Ergreifung anderer auf die Einhaltung der Grenzwerte gerichteter Maßnahmen neben dem Luftrein­hal­teplan bzw. dem Aktionsplan grundsätzlich rechtlich nicht ausgeschlossen. Doch schieden solche Maßnahmen, wenn sie sich aufgrund der komplexen Verhältnisse als kaum zielführend und erfolg­ver­sprechend erwiesen, von vornherein als ermes­sens­feh­lerhaft aus. Die insofern von der Landes­hauptstadt München im gegenüber dem Kläger ergangenen Ableh­nungs­be­scheid getroffenen Ermes­sen­s­er­wä­gungen seien verwal­tungs­ge­richtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere würden lokale Verkehrs­be­schrän­kungen nur zur Verkehrs­ver­la­gerung auf weniger geeignete Straßen führen. Eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 30 km/h wäre wegen der daraus folgenden energie­ver­brau­chenden und umwelt­be­las­tenden Zähflüssigkeit des Verkehrs dem Ziel der Luftreinhaltung ebenfalls abträglich. Für andere als straßen­ver­kehrs­rechtliche Maßnahmen fehle es bereits an einer entsprechenden Anspruchs­grundlage für den Kläger. Unabhängig davon hätten sich diese Maßnahmen (Nassreinigung, Einsatz von Staubbindern) teilweise als kaum wirksam erwiesen, so dass deren Ablehnung durch die Landes­hauptstadt München ebenfalls ermes­sen­feh­lerfrei erfolgt sei. Soweit diese Maßnahmen zielführend erschienen (z.B. Verschärfung der städtischen Brenn­stoff­ver­ordnung), sei die Landes­hauptstadt München bereits tätig geworden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BayVGH vom 23.05.2006

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