15.11.2024
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Dokument-Nr. 3103

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Beschluss26.09.2006Verwaltungsgericht Minden11 L 383/06
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss26.09.2006

Anwohnerin kann nicht mit der Begründung, eine Messstation sei falsch aufgestellt worden, einen Aktionsplan gegen Feinstaub verlangenKeine Gefahr zu häufiger Grenz­wert­über­schrei­tungen

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat einen Eilantrag einer Anwohnerin der Detmolder Straße in Bielefeld abgelehnt, mit dem diese erreichen wollte, dass die Bezirks­re­gierung Detmold kurzfristig einen Aktionsplan fur Bielefeld und insbesondere die Detmolder Straße aufstellt.

Ein Aktionsplan, in dem insbesondere Verkehrs­be­schrän­kungen vorgesehen werden können, muss unter anderem dann aufgestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Immis­si­ons­grenzwerte für die Feinsta­ub­be­lastung (PM10) überschritten werden. Mehrere Fachgutachten hatten prognostiziert, dass der maßgebliche Tagesmittelwert von 50 µg/m³ an der Detmolder Straße und an der Stapen­horst­straße in Bielefeld voraussichtlich deutlich häufiger als 35 mal im Kalenderjahr überschritten wird. Die für die Beurteilung maßgeblichen Messungen an der Stapen­horst­straße haben dagegen bislang keine Überschrei­tungen ergeben. Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, die Messstation an der Stapen­horst­straße stehe nicht in einem Bereich, der am höchsten belastet sei, und sei deshalb nicht repräsentativ.

Das Gericht hat ausgeführt: Rechtlich maßgeblich sei, ob Grenz­wert­über­schrei­tungen im Bereich der Messstellen überwiegend wahrscheinlich seien. Denn die ein-schlägige Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) lege genau fest, nach welchen Kriterien die Messstellen aufzustellen seien und nach welchen Messmethoden die Schad­s­toff­be­lastung zu beurteilen sei, damit die Daten in allen EU-Mitgliedstaaten vergleichbar seien. Die Messungen ließen eine Gefahr zu häufiger Überschrei­tungen des Tages­mit­telwerts von 50 µg/m³ im Bereich der Messstelle nicht erkennen.

Bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Standort der Probe­nah­me­stelle vom hierfür zuständigen Landesumweltamt NRW (LUA NRW) zutreffend ausgewählt worden sei. Im Übrigen ändere selbst eine fehlerhafte Standortwahl nichts daran, dass derzeit noch auf den Bereich der aktuellen Messstelle an der Stapen­horst­straße abzustellen sei.

Die Kammer deutete an, dass sich die Beurteilung künftig ändern könnte, weil das LUA NRW derzeit die Standortwahl überprüfe und bereits signalisiert habe, eine neue Messstelle an der Detmolder Straße einrichten zu wollen. Die Bezirks­re­gierung Detmold habe deshalb schon jetzt angekündigt, die Arbeiten zur Aufstellung eines Aktionsplans fortzuführen, wenn sich durch neue Messungen die Gefahr von Grenz-wertüber­schrei­tungen bestätigen sollte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 26.09.2006

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