23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.09.2016

Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen Aufstellen mobiler Halte­verbots­schildern und Abschleppen eines Fahrzeugs ausreichendOVG Nordrhein-Westfalen zur Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halte­verbots­schildern

Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halte­verbots­schildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeug­verant­wort­lichen mit den Kosten der Abschlepp­maßnahme belasten zu können. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Die in Düsseldorf wohnhafte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20. August 2013 wurde in dem Bereich, in dem das Auto abgestellt worden war, von einem Umzugs­un­ter­nehmen durch Aufstellen von mobilen Halte­ver­bots­schildern eine Halte­ver­botszone beginnend ab dem 23. August 2013, 7 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23. August 2013 abgeschleppt. Sie wurde später mit den Kosten belastet. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Kostenbelastung des Fahrzeug­ver­ant­wort­lichen nicht zu beanstanden

Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­gericht der Umstand, dass Halte­ver­bots­schilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhält­nis­mä­ßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeug­ver­ant­wort­lichen im Regelfall nicht entgegenstehen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßen­ver­kehrs­recht­licher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Vorlaufzeit von 48 Stunden zur Kontrolle der Verkehrs­re­ge­lungen für Fahrzeuginhaber nicht unzumutbar

Das Gericht halte auch in Anbetracht dessen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindest­vor­lauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, eine Belastung mit den Kosten der Abschlepp­maßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halte­ver­bots­schilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde. Das Oberver­wal­tungs­gericht könne nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrs­re­ge­lungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar wäre, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halte­ver­botszone verbunden seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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