23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.05.2015

Autofahrer müssen sich beim Abstellen eines Fahrzeugs sorgfältig nach aufgestellten mobilen Halte­verbots­schildern umsehenOVG Berlin-Brandenburg zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungs­ver­fahren erneut bestätigt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, andere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde dazu verpflichtet, eine Umset­zungs­gebühr zu bezahlen, nachdem er hatte sein Auto in einem Bereich abgestellt hatte, in dem mobile Halte­ver­bots­schilder angebracht waren und sein Fahrzeug daraufhin umgesetzt wurde. Der Mann hat vergeblich geltend gemacht, dass die Halte­ver­bots­schilder nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen seien.

Autofahrer muss leicht einsehbaren Nahbereich auf Vorhandensein von Halte­ver­bots­re­ge­lungen überprüfen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Verkehrs­teil­nehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltver­bots­schilds informieren. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrs­re­ge­lungen überprüfen und dafür gegebenenfalls auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist. Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durch­schnitt­licher Kraftfahrer bei Anwendung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrs­teil­nehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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