Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.05.2015
Autofahrer müssen sich beim Abstellen eines Fahrzeugs sorgfältig nach aufgestellten mobilen Halteverbotsschildern umsehenOVG Berlin-Brandenburg zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren erneut bestätigt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, andere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde dazu verpflichtet, eine Umsetzungsgebühr zu bezahlen, nachdem er hatte sein Auto in einem Bereich abgestellt hatte, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren und sein Fahrzeug daraufhin umgesetzt wurde. Der Mann hat vergeblich geltend gemacht, dass die Halteverbotsschilder nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen seien.
Autofahrer muss leicht einsehbaren Nahbereich auf Vorhandensein von Halteverbotsregelungen überprüfen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbotsschilds informieren. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür gegebenenfalls auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist. Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Anwendung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online