21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 22439

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Urteil06.04.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 10.15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 425 (Raimer Heß)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 425, Entscheidungsbesprechung von Raimer Heß
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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.04.2016

BVerwG zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit von Halte­ver­bots­zeichenVerkehrs­teil­nehmer sind nur bei konkretem Anlass zur Nachschau verpflichtet

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeits­grund­satz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrs­teil­nehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Es hat bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrs­teil­nehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durch­schnitt­licher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sicht­ver­hält­nissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrs­teil­nehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Kläger rügt fehlende klare Erkennbarkeit der Halte­ver­bots­schilder

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wendet sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs. Er hatte dieses Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straße­n­ab­schnitt geparkt, wo wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) ausgeschildert war. Der Beklagte veranlasste die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschlep­pun­ter­nehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umset­zungs­gebühr in Höhe von 125 Euro in Anspruch. Hiergegen wandte der Kläger u.a. ein, dass die Verkehrszeichen nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen seien. Daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht ging von einer anlasslosen Nachschaupflicht aus und nahm an, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltver­bots­zeichen angebracht war.

BVerwG hält tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltver­bots­zeichen für notwendig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachver­halts­auf­klärung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Die Anwendung des so genannten Sicht­ba­r­keits­grund­satzes durch das Berufungs­gericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltver­bots­zeichen notwendig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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