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Amtsgericht Wiesbaden Urteil04.04.2014
Umzugsunternehmen haftet für Beschädigungen an Fahrzeugen durch umgekippte mobile HalteverbotsschilderAG Wiesbaden zur Schadensersatzpflicht bei unzureichender Sicherung von aufgestellten Halteverbotsschildern
Wird ein Fahrzeug durch ein umgefallenes mobiles Halteverbotsschild beschädigt, das im Zusammenhang mit einem Umzug aufgestellt wurde, haften das Umzugsunternehmen und dessen Mitarbeiter für die Schäden. Mobile Schilder müssen grundsätzlich so aufgestellt werden, dass sie den konkret vorliegenden Boden und Witterungsverhältnissen standhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte im Juni 2010 zwei Pkw in der Gneisenaustraße in Wiesbaden ab. Der Angestellte (Beklagter zu 2) eines Umzugsunternehmens (Beklagte zu 1) stellte zur Vorbereitung eines Umzuges im Bereich der vom Kläger abgestellten Pkw mobile Halteverbotsschilder auf. Bei starkem Wind kippten diese Halteverbotsschilder gegen jeweils einen der vom Kläger abgestellten Pkw und beschädigten diese. Es entstand ein Netto-Reparaturschaden in Höhe von rund 2.200 Euro. Die Reparaturkosten einschließlich Sachverständigenkosten sowie weiterer Schadenspositionen verlangte der Kläger im Zivilverfahren von den beiden Beklagten. Streitig war zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor allem, ob das Umzugsunternehmen bei der Aufstellung der mobilen Halteverbotsschilder durch seinen Mitarbeiter seine Verkehrssicherungspflicht ausreichend beachtet hat.
Umzugsunternehmen und deren Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet
Nach durchgeführter Beweisaufnahme entschied das Amtsgericht Wiesbaden, dass das Umzugsunternehmen und sein Mitarbeiter verpflichtet sind, dem Pkw-Eigentümer den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Umfallen der Schilder entstanden ist. Wer solche mobilen Halteverbotsschilder im öffentlichen Straßenverkehr aufstellt, eröffnet eine Gefahrenquelle, da die Möglichkeit besteht, dass diese Schilder umfallen und dadurch Schäden an Personen oder Sachen verursachen. Der Aufsteller solcher Schilder ist verpflichtet, die Schilder derart aufzustellen und zu sichern, dass die von ihm geschaffene Gefahr nicht zu einer Verletzung von Personen oder Beschädigung von fremden Sachen führt.
Ungünstige Verhältnisse machen besondere Sicherungsmaßnahmen beim Aufstellen der Schilder erforderlich
Dabei reicht es nicht aus, wenn der Aufsteller solcher Schilder die allgemeine Sorgfaltspflicht beachtet, also die Schilder in einer Art und Weise sichert, dass sie unter normalen Bedingungen nicht Umkippen. Mobile Schilder müssen vielmehr so aufgestellt werden, wie das bei lebensnaher Betrachtung unter den konkreten Boden und Witterungsverhältnissen notwendig ist. Ungünstige Verhältnisse wie im vorliegenden Fall (abschüssige Straße, starker Wind) machen dann besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich wie z.B. mehrere Standfüße oder Befestigung der Standfüße am Boden.
Sicherungsmaßnahmen des Umzugsunternehmens nicht ausreichend
Diesen Anforderungen wurden die Sicherungsmaßnahmen der Beklagten hier nicht gerecht, so dass der Kläger die Netto Reparaturschäden, Sachverständigen und Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz zugesprochen bekam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online
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