21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil04.04.2014

Umzugs­un­ter­nehmen haftet für Beschädigungen an Fahrzeugen durch umgekippte mobile Halte­verbots­schilderAG Wiesbaden zur Schadens­ersatz­pflicht bei unzureichender Sicherung von aufgestellten Halte­verbots­schildern

Wird ein Fahrzeug durch ein umgefallenes mobiles Halte­ver­bots­schild beschädigt, das im Zusammenhang mit einem Umzug aufgestellt wurde, haften das Umzugs­un­ter­nehmen und dessen Mitarbeiter für die Schäden. Mobile Schilder müssen grundsätzlich so aufgestellt werden, dass sie den konkret vorliegenden Boden und Witterungs­ver­hältnissen standhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte im Juni 2010 zwei Pkw in der Gneisenaustraße in Wiesbaden ab. Der Angestellte (Beklagter zu 2) eines Umzugs­un­ter­nehmens (Beklagte zu 1) stellte zur Vorbereitung eines Umzuges im Bereich der vom Kläger abgestellten Pkw mobile Halte­ver­bots­schilder auf. Bei starkem Wind kippten diese Halte­ver­bots­schilder gegen jeweils einen der vom Kläger abgestellten Pkw und beschädigten diese. Es entstand ein Netto-Repara­tur­schaden in Höhe von rund 2.200 Euro. Die Reparaturkosten einschließlich Sachver­stän­di­gen­kosten sowie weiterer Schaden­s­po­si­tionen verlangte der Kläger im Zivilverfahren von den beiden Beklagten. Streitig war zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor allem, ob das Umzugs­un­ter­nehmen bei der Aufstellung der mobilen Halte­ver­bots­schilder durch seinen Mitarbeiter seine Verkehrssicherungspflicht ausreichend beachtet hat.

Umzugs­un­ter­nehmen und deren Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet

Nach durchgeführter Beweisaufnahme entschied das Amtsgericht Wiesbaden, dass das Umzugs­un­ter­nehmen und sein Mitarbeiter verpflichtet sind, dem Pkw-Eigentümer den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Umfallen der Schilder entstanden ist. Wer solche mobilen Halte­ver­bots­schilder im öffentlichen Straßenverkehr aufstellt, eröffnet eine Gefahrenquelle, da die Möglichkeit besteht, dass diese Schilder umfallen und dadurch Schäden an Personen oder Sachen verursachen. Der Aufsteller solcher Schilder ist verpflichtet, die Schilder derart aufzustellen und zu sichern, dass die von ihm geschaffene Gefahr nicht zu einer Verletzung von Personen oder Beschädigung von fremden Sachen führt.

Ungünstige Verhältnisse machen besondere Siche­rungs­maß­nahmen beim Aufstellen der Schilder erforderlich

Dabei reicht es nicht aus, wenn der Aufsteller solcher Schilder die allgemeine Sorgfalts­pflicht beachtet, also die Schilder in einer Art und Weise sichert, dass sie unter normalen Bedingungen nicht Umkippen. Mobile Schilder müssen vielmehr so aufgestellt werden, wie das bei lebensnaher Betrachtung unter den konkreten Boden und Witte­rungs­ver­hält­nissen notwendig ist. Ungünstige Verhältnisse wie im vorliegenden Fall (abschüssige Straße, starker Wind) machen dann besondere Siche­rungs­maß­nahmen erforderlich wie z.B. mehrere Standfüße oder Befestigung der Standfüße am Boden.

Siche­rungs­maß­nahmen des Umzugs­un­ter­nehmens nicht ausreichend

Diesen Anforderungen wurden die Siche­rungs­maß­nahmen der Beklagten hier nicht gerecht, so dass der Kläger die Netto Repara­tur­schäden, Sachver­ständigen und Rechts­ver­fol­gungs­kosten als Schadensersatz zugesprochen bekam.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online

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