21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil27.01.2015

Pflicht zur Zahlung von Abschleppkosten bei nachträglicher Aufstellung eines Parkver­bots­schildsZahlungspflicht besteht erst vier Tage nach Aufstellung des Verbotsschilds

Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug erlaubt auf einem Parkplatz und stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkver­bots­schilder auf, hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt a.d. Weinstraße entschieden.

Der Kläger stellte sein Fahrzeug am Mittwochmorgen, den 27. Februar 2013, auf dem Pfalzplatz in Haßloch ab. Er wollte sich mit Freunden treffen, um gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Pfalzplatz erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich des Pfalzplatzes wiesen hin auf „Pfalzplatz unbegrenzt P“. Auf dem Pfalzplatz selbst stehen keine Parkschilder. Am selben Tag, aber zu einer späteren Zeit, stellte die beklagte Gemeinde Haßloch an der Schillerstraße, der einzigen Zufahrt zum Pfalzplatz, folgende Verkehrs­schilder auf: Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“. Anlass für die Anordnung des Parkverbots war der bevorstehende Sommertagsumzug am 3. März 2013. Am Sonntag, den 3. März 2013, wurde das Auto des Klägers abgeschleppt. Dieser konnte nicht informiert werden, da seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war. Im April 2013 forderte die Beklagte vom Kläger 207 € für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruch­s­er­fahrens Klage mit der Begründung, durch die Hinweisschilder auf unbegrenztes Parken habe die Beklagte einen Vertrau­en­s­tat­bestand geschaffen. Auf dem Pfalzplatz selbst, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe, seien keine Verkehrszeichen aufgestellt worden.

Kläger musste Abschleppkosten tragen

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Nach Aufstellung der Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) und dem Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“ an der einzigen Zufahrt (Schillerstraße) zum Pfalzplatz sei im Laufe des 27. Februar 2013 für jeden Verkehrs­teil­nehmer erkennbar geworden, dass der Pfalzplatz am Sonntag, dem 3. März 2013 ab 7.00 Uhr nicht mehr habe befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden dürfen. Es habe ausgereicht, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Dies entspreche dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern. Für den Parkenden habe sich aus den Schildern im Zufahrtsbereich das Gebot wegzufahren ergeben. Denn jeder Verkehrs­teil­nehmer müsse sich vor Ort informieren, ob es erlaubt sei zu parken. Die Verkehrszeichen seien auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen sei. Denn Verkehrszeichen wirkten gegenüber jedem, auch dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen habe oder nicht.

Abschlepp­vorgang war verhältnismäßig

Der Abschlepp­vorgang sei verhältnismäßig gewesen. Die Beklagte habe den Halter nicht erreichen können. Es habe ein besonderes öffentliches Interesse daran bestanden, den Pfalzplatz für den Sommertagsumzug als Festplatz zu nutzen.

Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten vier Tage nach Aufstellung der Verbotsschilder verhältnismäßig

Die Kostenforderung sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es keinen Vertrau­ens­schutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe. Umgekehrt könne von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache und prüfe bzw. prüfen lasse, ob sich die Verkehrs­re­ge­lungen geändert hätten. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauer­pa­rk­plätzen. Die Kostenbelastung sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden sei. Hier habe die Beklagte die Verkehrs­schilder am Mittwoch, den 27. Februar 2013, aufgestellt. Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013, habe sie das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt. Es sei dem Kläger auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar gewesen, innerhalb dieser drei Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig sei.

Quelle: ra-online, VG Neustadt (pm/rb)

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