18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil13.02.2007

Abschleppen eines Kraftfahrzeugs nach Aufstellung eines mobilen Halte­ver­bots­schildesMindestens alle vier Tage nach dem Auto schauen

Vier Tage nach dem Aufstellen eines mobilen Halte­ver­bots­schildes darf ein Auto abgeschleppt werden. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum, an einer Stelle, an der dies auch erlaubt war. Es war Donnerstag. Einen Tag später (am Freitag) wurde ein mobiles Halte­ver­bots­schild aufgestellt, dass das parken ab Monatag verbot. Es sollten Baumpf­le­ge­ar­beiten durchgeführt werden. Am Dienstag ließ die Behörde das Fahrzeug abschleppen, weil es die Arbeiten behinderte. Erst einige Tage später, als der Fahrer zu seinem Auto zurückkehrte, merkte er, dass dieses verschwunden war. Die Behörde verlangte von dem Fahrer die Kosten für das Abschleppen des Wagens.

Zu Recht, entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Der Halter eines parkenden Fahrzeugs dürfe nicht darauf vertrauen, dass die Parkver­hältnisse dauerhaft unverändert blieben. Zumindest nach vier Tagen, sei die Behörde berechtigt, ein Auto abzuschleppen. Diese Vorlauffrist könne sogar noch unterschritten werden, wenn die Änderung der Verhältnisse vorhersehbar sei z.B. bei Wander­bau­stellen oder bekannten Veranstaltungen.

Quelle: ra-online

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