21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.12.2000

Plötzlich aufgestelltes Halte­ver­bots­zeichen: Autofahrer muss fürs Auto-Umsetzen trotz Urlaubs zahlenAlle drei Tage prüfen, ob zwischen­zeitlich Halte­ver­bots­zeichen aufgestellt worden sind

Ein Kraft­fahr­zeug­halter muss die Gebühr für eine Umsetzung zahlen, auch wenn er sein Fahrzeug bereits vor der Aufstellung eines Halte­ver­bots­zeichens geparkt hatte. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung und die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erneut bestätigt, das der Halter eines Kraftfahrzeugs auch dann zur Zahlung einer Umset­zungs­gebühr herangezogen werden kann, wenn das Fahrzeug vor Aufstellung von Halte­ver­bots­zeichen geparkt worden war.

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts stellte in ihrem Urteil darauf ab, dass zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Umsetzung mehr als drei Tage gelegen hätten. Dem Kraft­fahr­zeug­halter sei es - etwa bei urlaubs­be­dingter Abwesenheit - auch zumutbar, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage zu treffen. Zwar hätte als Gebüh­ren­schuldner auch der Nutznießer der Umset­zungs­maßnahme zur Auswahl gestanden. Im streitigen Fall war nämlich die Umsetzung erfolgt, da das im Halteverbot geparkte Fahrzeug Umzugsarbeiten behindert hatte. Das Gericht hielt jedoch die vom Polizei­prä­si­denten geübte Praxis, den Halter als Gebüh­ren­schuldner auszuwählen, für rechtmäßig und verwies darauf, dass der Halter nach Ablauf von mehr als drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken immer noch erlaubt sei.

Quelle: ra-online, VG Berlin (pm)

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