Dokument-Nr. 25951
Permalink https://urteile.news/
- NJW 2018, 2910Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2910
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil22.01.2014, 14 K 8394/13
- Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen Aufstellen mobiler Halteverbotsschildern und Abschleppen eines Fahrzeugs ausreichendOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil13.09.2016, 5 A 470/14
Bundesverwaltungsgericht Urteil24.05.2018
Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässigFahrzeuge dürfen frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten der Verantwortlichen abgeschleppt werden
Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stellte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7:00 bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 5. September 2013 gegen Zahlung von 176,98 Euro ab. Die beklagte Stadt setzte für den Vorgang überdies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro fest. Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Vorlauf von drei vollen Tagen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mindestens erforderlich
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage im Revisionsverfahren statt. Obwohl der Normgeber das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen hat, ist das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt. Der Verantwortliche muss daher Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied bereits im Jahr 1996, dass ein Fahrzeug jedenfalls am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann. Im Anschluss hieran hatten die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer entschieden, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Vorlauf von drei vollen Tagen aber auch mindestens erforderlich ist, das Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden kann. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt.
Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen in der Regel auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt
Der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei, weil die Straßenverkehrsbehörden anderenfalls auf Änderungen der Verkehrslagen nicht hinreichend flexibel reagieren könnten, folgte das Gericht nicht. Zum Einen sei die Möglichkeit, erforderliche Abschleppmaßnahmen tatsächlich durchführen zu können, nicht von der Frage abhängig, von wem die Kosten hierfür getragen werden müssen. Zum Anderen sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist zu Funktionsdefiziten geführt hätte. Die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen - etwa aus Anlass von Bauarbeiten, Straßenfesten oder Umzügen - sei regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten. Angemessen sei vielmehr ein Vorlauf von drei vollen Tagen. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs wäre für den Verantwortlichen des Fahrzeugs schwer zu handhaben. Im vorliegenden Fall waren die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden. Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder, also am 24. August 2013 abgeschleppt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25951
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.