21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 25951

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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.05.2018

Kosten­pflichtige Abschlepp­maßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halte­verbots­schildern erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässigFahrzeuge dürfen frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrs­zeichens auf Kosten der Verant­wort­lichen abgeschleppt werden

Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halte­ver­botszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Das entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stellte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straße­n­ab­schnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halte­ver­bots­schilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7:00 bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschlep­pun­ter­nehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 5. September 2013 gegen Zahlung von 176,98 Euro ab. Die beklagte Stadt setzte für den Vorgang überdies eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 62 Euro fest. Die auf Erstattung der an den Abschlep­pun­ter­nehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebüh­ren­be­scheids gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Vorlauf von drei vollen Tagen aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit mindestens erforderlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab der Klage im Revisi­ons­ver­fahren statt. Obwohl der Normgeber das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen hat, ist das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt. Der Verantwortliche muss daher Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied bereits im Jahr 1996, dass ein Fahrzeug jedenfalls am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrs­zeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann. Im Anschluss hieran hatten die Oberver­wal­tungs­ge­richte bzw. Verwal­tungs­ge­richtshöfe der meisten Bundesländer entschieden, dass aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit ein Vorlauf von drei vollen Tagen aber auch mindestens erforderlich ist, das Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrs­zeichens auf Kosten des Verant­wort­lichen abgeschleppt werden kann. Diese Auffassung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nun bestätigt.

Erfor­der­lichkeit von Halte­ver­bots­re­ge­lungen in der Regel auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt

Der vom Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei, weil die Straßen­ver­kehrs­be­hörden anderenfalls auf Änderungen der Verkehrslagen nicht hinreichend flexibel reagieren könnten, folgte das Gericht nicht. Zum Einen sei die Möglichkeit, erforderliche Abschlepp­maß­nahmen tatsächlich durchführen zu können, nicht von der Frage abhängig, von wem die Kosten hierfür getragen werden müssen. Zum Anderen sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist zu Funkti­o­ns­de­fiziten geführt hätte. Die Erfor­der­lichkeit von Halte­ver­bots­re­ge­lungen - etwa aus Anlass von Bauarbeiten, Straßenfesten oder Umzügen - sei regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrs­teil­nehmer unangemessen belasten. Angemessen sei vielmehr ein Vorlauf von drei vollen Tagen. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs wäre für den Verant­wort­lichen des Fahrzeugs schwer zu handhaben. Im vorliegenden Fall waren die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden. Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder, also am 24. August 2013 abgeschleppt werden können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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