18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.03.2019

Hund der Züchtung "Old English Bulldog" ist nicht als gefährlich einzustufenTier weist keine wesentlichen Züge eines "American Bulldog" auf

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein als "Old English Bulldog" erworbener Hund, der keine wesentlichen Züge eines "American Bulldog" aufweist, nicht als eine Kreuzung von sogenannten Hunden bestimmter Rasse anzusehen ist, die besonderen Anforderungen unterliegen.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Klägerin und die beklagte Stadt Sankt Augustin um die Frage, ob es sich bei dem Hund "Kalle", den die Klägerin von den Züchtern als "Old English Bulldog" erworben hat, um einen Hund bestimmter Rasse im Sinne des Landes­hun­de­ge­setzes handelt. Hunde bestimmter Rasse weisen aufgrund ihrer rasse­s­pe­zi­fischen Merkmale ein im Vergleich zu anderen großen Hunden höheres Gefähr­dungs­po­tential auf. Für ihre Haltung und den Umgang mit ihnen gelten deshalb besondere gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaub­nis­be­dürf­tigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Zu den Hunden bestimmter Rasse gehören unter anderem Hunde der Rassen "Bullmastiff" und "American Bulldog" und deren Kreuzungen.

Stadt stuft Hund als "Hund bestimmter Rasse" ein

Nachdem die Klägerin den Erwerb des Hundes bei der Stadt Sankt Augustin angezeigt hatte, stufte diese das Tier als Hund bestimmter Rasse ein. Hunde vom Typ "Old English Bulldog" seien als Kreuzung aus den Rassen "English Bulldog", "Bullmastiff", "American Bulldog" und "Pitbull Terrier" hervorgegangen. Da der Hund der Klägerin nach den Feststellungen des Kreis­ve­te­ri­nä­ramtes wesentliche äußere Merkmale eines "American Bulldog" aufweise, handele es sich um einen Mischling dieser Rasse. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, Hunde der Züchtung "Old English Bulldog" bildeten eine eigenständige Rasse und könnten daher nicht mehr als Kreuzung anderer Rassen angesehen werden.

"Old English Bulldog" grundsätzlich keine eigenständige Rasse im Sinne des Landes­hun­de­ge­setzes NRW

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen gab im Ergebnis der Klägerin recht. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die im Berufungs­ver­fahren durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Hund der Klägerin keine wesentlichen Züge eines "American Bulldog" aufweise. Dies sei erforderlich, um von einer Kreuzung von Hunden bestimmter Rassen nach dem Landes­hun­de­gesetz auszugehen. Dahinstehen könne hingegen, ob Hunde der Züchtung "Old English Bulldog" nach heutigem Stand von Wissenschaft und Praxis eine eigenständige Rasse im biologisch-zoologischen Sinn darstellten. Der "Old English Bulldog" sei jedenfalls keine eigenständige Rasse im Sinne des Landes­hun­de­ge­setzes NRW. Zwar sei es grundsätzlich ausgeschlossen, reinrassige Hunde einer bestimmten Rasse gleichzeitig als Kreuzungen anderer Rassen anzusehen und nach den für diese maßgeblichen Vorschriften zu behandeln. Das gelte aber nicht für solche Rassen, die der Landes­ge­setzgeber bei Inkrafttreten des Landes­hun­de­ge­setzes im Jahr 2003 nicht als eigenständige Rasse eingeordnet habe. Anderenfalls entschiede letztlich die Definition neuer Rassen durch private Inter­es­sen­verbände über die Anwen­dungs­reichweite des Gesetzes.

Züchtung "Old English Bulldog" verfügt erst seit dem 1. Januar 2014 über Rasse­a­n­er­kennung

Die im Gesetz zugrunde gelegte Unter­scheid­barkeit von Hunden nach Rasse­zu­ge­hö­rigkeit sei nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpfe statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an Hunderassen an. Dabei definiere das Gesetz die in ihm genannten Rassen nicht selbst, sondern greife auf allgemein anerkannte Rasse­de­fi­ni­tionen insbesondere durch Zuchtverbände zurück. Die Züchtung "Old English Bulldog" sei relativ neu und verfüge erst seit dem 1. Januar 2014 über eine Rasse­a­n­er­kennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club. Angesichts dessen sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Hunde bei Inkrafttreten des Landes­hun­de­ge­setzes bereits als eigene Rasse wahrgenommen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm)

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