21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil15.07.2016

Ungleich­be­handlung durch erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunde nicht ausreichend gerechtfertigtAbstellen allein auf äußere Merkmale der Tiere nicht genügend

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat in zwei Entscheidungen den Klagen gegen erhöhte Hunde­steu­ersätze für bestimmte Hunderassen stattgegeben.

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren ging es um Hunde der Rasse "Bullmastiff" bzw. "Bordeauxdogge", für welche die jeweiligen Hunde­steu­er­sat­zungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen "normalen Hund" vorsehen (400 Euro statt 75 Euro bzw. 800 Euro statt 110 Euro). Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rasse­zu­ge­hö­rigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefah­re­n­ab­wehr­rechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als "Kampfhund" definiert werden.

Erhöhter Steuersatz setzt tatsächliche Anhaltspunkte für Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit der Hude voraus

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht stellte fest, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hunde­steu­ersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die "verhal­tens­lenkende" Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren angehörten Sachver­ständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des "Bullmastiff" als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleich­be­handlung rechtfertigten. Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleich­be­handlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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