18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.10.2014

Kampf­hun­de­steuer von 2.000 Euro pro Jahr unzulässigDifferenz von über 1.900 Euro zur regulären Hundesteuer kommt Kampf­hun­de­verbot in der Gemeinde gleich

Eine kommunale Kampf­hun­de­steuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampf­hun­de­verbot in der Gemeinde gleichkommt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage ab. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig und gab der Klage der Hundehalter statt.

Steuer darf keine "erdrosselnde Wirkung" haben

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dieser Einschätzung jetzt gefolgt. Die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefähr­lichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung zwar neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampf­hun­de­haltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Recht­set­zungs­kom­petenz. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat eine faktische Verbotswirkung hier zu Recht bejaht. Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hunde­steu­er­satzes für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durch­schnitt­lichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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