Dokument-Nr. 705
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.06.2005
1.000 Euro Kampfhundesteuer ist zu hochHöhere Kampfhundsteuer darf nicht auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufen
Eine Kampfhundesteuer von 1.000 Euro ist überhöht. Dies entschied in einem Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hält seit dem 1. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für sogenannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen „normalen“ Hund beträgt im Gemeindegebiet 30 Euro.
Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro kommt einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich
Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33-fache höher als die Steuer für einen „normalen“ Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.07.2005
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