23.11.2024
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Dokument-Nr. 705

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Urteil14.06.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 C 10308/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.06.2005

1.000 Euro Kampf­hun­de­steuer ist zu hochHöhere Kampfhundsteuer darf nicht auf ein Verbot der Kampf­hun­de­haltung hinauslaufen

Eine Kampf­hun­de­steuer von 1.000 Euro ist überhöht. Dies entschied in einem Normen­kontroll­ver­fahren das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hält seit dem 1. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für sogenannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen „normalen“ Hund beträgt im Gemeindegebiet 30 Euro.

Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro kommt einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich

Der Normen­kon­trol­lantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampf­hun­de­haltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungs­recht­liches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33-fache höher als die Steuer für einen „normalen“ Hund. Dieser Belas­tungs­un­ter­schied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.07.2005

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