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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.07.2013

2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu vielZu hohe Hundesteuer entfaltet erdrosselnde Wirkung

Ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen zielt nicht mehr auf die Einnah­me­er­zielung, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampf­hun­de­haltung; er entfaltet damit eine erdrosselnde Wirkung und ist nicht rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs (BayVGH) hervor.

In dem vorzuliegenden Fall hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitz­ge­meinde gewandt hatte. Beim Verwal­tungs­gericht München hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.

Lenkungssteuer zur Eindämmung einer gefährlichen Hundepopulation grundsätzlich zulässig

Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz festsetzen. Das gelte auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einen sog. positiven Wesenstest vorweisen könne, wonach der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall ändere nichts daran, dass bei Kampfhunden generell von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen sei. Grundsätzlich sei es gerechtfertigt, eine Lenkungssteuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation einzudämmen. Der Lenkungszweck dürfe aber nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktrete. Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen.

Zu hohe Steuerbelastung wirkt sich wie ein Hunde­hal­tungs­verbot aus

Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer. Nach einer wissen­schaft­lichen Untersuchung sei von einer jährlichen finanziellen Belastung von im Bundes­durch­schnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund auszugehen. Eine Steuerbelastung, die diesen anzunehmenden Hundehaltungs-Aufwand so deutlich übersteige wie im entschiedenen Fall, sei nicht mehr zu rechtfertigen und wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot. Für den Erlass eines solchen Hunde­hal­tungs­verbots fehle der Gemeinde jedoch die Regelungs­kom­petenz.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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