21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss18.03.2015

Gefährlicher Hund darf sichergestellt werdenÜbernahme eines Tiers zur Vermeidung eines Tierheim­auf­enthalts darf bei weiterer Einwirkungs­möglichkeit des ursprünglichen Besitzers untersagt werden

Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darf einer Person versagt werden, die ein solches Tier zur Vermeidung eines Tierheim­auf­enthalts von einem Hundehalter ohne Erlaubnis übernimmt, dieser jedoch weiter eine Einwirkungs­möglichkeit auf den Hund behält. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein junger Mann in Norddeutschland im Mai 2014 einen Hund ("Angel"). Eine klinische Diagnostik ergab, dass es sich bei dem Tier um einen American Staffordshire Terrier handelt, der nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde aufgrund der Rassevermutung als gefährlicher Hund gilt und für dessen Haltung eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Die zuständige Verwal­tungs­behörde kündigte die Versagung der Erlaubnis an und lehnte später dem Vater, der zwischen­zeitlich den Hund übernommen hatte, die Erlaubnis ab. Sie ordnete mit sofortiger Wirkung die Sicherstellung des Hundes an. Zur Begründung eines gerichtlichen Eilantrags machte der antragstellende Vater geltend, er habe den Hund übernommen, um ihm einen Aufenthalt in einem Tierheim zu ersparen. Aus Tierschutz­gründen habe er ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes.

Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes wurde zu Recht versagt

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Dem Antragsteller sei die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes zu Recht versagt worden. Zwar habe der Landes­ge­setzgeber geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung ausnahmsweise bestehe, wenn dadurch ein Aufenthalt des Hundes in einem Tierheim vermieden werde. Eine solche Situation könne im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Die rechtlichen Vorgaben würden bewusst umgangen, wenn erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen, dieser bei drohender Versagung der Erlaubnis dann an eine andere Person abgegeben werde, ohne dass der ursprüngliche Hundehalter seine Einwir­kungs­mög­lichkeit auf das Tier verliere. Hier wohnten Sohn und Vater im selben Haus und es sei vorgesehen, dass sich der Hund bei beiden aufhalte. Damit stellten sich letztlich beide als Hundehalter dar. Es sei auch unerheblich, ob beim Erwerb bekannt gewesen sei, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Im Rahmen von Gefahrenabwehr - wie nach dem Gesetz über gefährliche Hunde - komme es auf ein Verschulden nicht an.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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