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Verwaltungsgericht Gera Urteil06.01.2014

Miniatur-Bullterrier sind nicht als gefährliche Hunde einzustufenBei Miniatur-Bullterrier handelt es sich um eigenständige Hunderasse

Das Verwal­tungs­gericht Gera hat entschieden, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handelt, die nicht als gefährlicher Hund in die Rasse der Bullterrier eingestuft werden kann.

Das Thüringer Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Tiergefahren - TierGefG - ordnet bestimmte Hunderassen als gefährlich ein.

Hundehalter wendet sich gegen Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich im Wege der Feststel­lungsklage gegen die Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier gewandt, der kraft Gesetzes als gefährlicher Hund eingestuft wird und einem gesetzlichen Zucht- und Handelsverbot unterliegt. Zudem bestand für den Kläger ein Interesse an einer Klärung, da er sich nach Auffassung der beklagten Stadt Altenburg ordnungswidrig verhielt.

Miniatur-Bullterrier kann nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden kann

Das Verwal­tungs­gericht Gera war nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handelt, die nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden kann. Das Gericht berief stützte sich dabei auch auf verschiedene Stellungnahmen von Hunde­zucht­ver­bänden. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Möglichkeit bestehe, den Miniatur-Bullterrier im Wege einer Rechts­ver­ordnung auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 TierGefG als gefährlichen Hund zu erfassen, sofern sich Beißvorfälle ereignen sollten. Diese Möglichkeit sprach ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung der betreffenden Regelung, die Bullterrier als gefährliche Hunderasse einstuft.

Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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