21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.11.2017

Meisterzwang für Zahn­techniker­handwerk verfas­sungsgemäß"Gefahrgeneigte Tätigkeiten" dürfen nur von Personen mit entsprechenden Qualifikations­nachweisen selbständig ausgeübt werden

Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Meisterzwang für das Zahn­techniker­handwerk verfas­sungsgemäß ist.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Meisterzwangs im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks bereits höchst­rich­terlich geklärt sei. Für das Zahntech­ni­ker­handwerk gälten jedoch wie für andere Gesund­heits­handwerke Besonderheiten, die eine besondere Prüfung erforderten. Insbesondere bestünde hier anders als in den meisten anderen Handwerks­berufen nicht die - die begrenzende Wirkung des Meisterzwangs abschwächende - gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbständig übernehmen könnten.

Meisterzwang zum Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren gerechtfertigt

Das Gericht sah die Einschätzung des Gesetzgebers für verfas­sungs­rechtlich tragfähig an, auch für Zahntechniker den Meisterzwang zum Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren durch unsachgemäße Handwerks­ausübung vorzusehen. Im Zahntech­ni­ker­handwerk gefertigte Werkstücke seien zum Einsatz in den und dauerhaften Verbleib im menschlichen Körper bestimmt, wo sie sich negativ auf die Gesundheit auswirken könnten. Deshalb sollten derart "gefahrgeneigte Tätigkeiten" nur von Personen mit entsprechenden Quali­fi­ka­ti­o­ns­nach­weisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Dieses Quali­fi­ka­ti­o­ns­er­for­dernis sei als Beitrag zum Gesund­heits­schutz selbst dann verfas­sungs­rechtlich zulässig, wenn - wie der Kläger behauptet habe - ein Großteil der in Deutschland legal auf den Markt gelangenden zahntechnischen Produkte nicht von einem Zahntech­ni­ker­meister oder unter seiner Aufsicht hergestellt würden, sondern entweder aus dem Ausland oder aus zahnärztlichen Praxislabors stammten.

Weiter­ver­a­r­beitung der Produkte durch Zahnarzt führen nicht zur Entbehrlichkeit des Quali­fi­ka­ti­o­ns­er­for­der­nisses für Zahntechniker

Auch der Umstand, dass zahntechnische Produkte durch einen Zahnarzt weiter­ver­a­r­beitet würden, der eine eigene Quali­täts­kon­trolle vornehmen müsse, führe nicht zur Entbehrlichkeit des Quali­fi­ka­ti­o­ns­er­for­der­nisses für Zahntechniker. Vom Zahnarzt nicht stets erkennbare und deshalb nicht abwendbare Gesund­heits­ge­fahren für Patienten könnten nämlich auch dadurch entstehen, dass bei der Herstellung von Zahnersatz und anderen zahntechnischen Produkten ungeeignete Materialien verwendet oder fehlerhaft verarbeitet würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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