23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.08.2013

Flächendeckende Altpa­pier­samm­lungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubtSammlungen auf Grundlage des geltenden Kreis­l­auf­wirt­schafts­ge­setzes zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die flächendeckende Altpa­pier­sammlung durch gewerbliche Unternehmen für zulässig erklärt. Das Gericht hob mit seiner Entscheidung Untersagungs­verfügungen des Rhein-Kreises Neuss gegen gewerbliche Unternehmen, die in den kreis­an­ge­hörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss flächendeckend Altpapier mittels entsprechender Tonnen einsammeln, auf und ließ die Sammlungen im Ergebnis zu.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die gewerblichen Unternehmen des Rhein-Kreises Neuss vormals im Auftrag der kreis­an­ge­hörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss tätig. Im Zuge der stark gestiegenen Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftrags­ver­hältnisse mit den Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig und eigen­ver­ant­wortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere Kostenvorteile hat(te). Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010 auf der Grundlage des damals geltenden Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetzes.

Öffentliche Interessen stehen Sammlung nicht entgegen

Dagegen klagten die Unternehmen zunächst erfolglos vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf. Auf die Berufungen der Unternehmen hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts geändert und entschieden, dass die Sammlungen auf der Grundlage des jetzt geltenden Kreis­l­auf­wirt­schafts­ge­setzes zulässig sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz die Untersagung von gewerblichen Sammlungen erlaube, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen seien hier nicht feststellbar. Weder die Funkti­o­ns­fä­higkeit der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger noch die des Rücknah­me­systems für Verkaufs­ver­pa­ckungen sei gefährdet.

Sammlungen haben keine relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren

Die Planungs­si­cherheit und Organi­sa­ti­o­ns­ver­ant­wortung der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier eingestellt hätten, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die Vergabe von Entsor­gungs­leis­tungen im Wettbewerb oder unterliefen diese.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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