Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss01.07.2008
Gewerbliche Altpapiersammlung auch in der Region Hannover zulässigAuch bei drohendem Anstig der Abfallgebühren keine Untersagung möglich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in Fortführung seiner Rechtsprechung auch für das Gebiet der Region Hannover die Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen bestätigt.
Die Region Hannover hatte drei privaten Entsorgungsunternehmen untersagt, mittels "blauer Tonnen" Altpapier zu sammeln. Der mit der Abfallentsorgung beauftragte Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover erzielt derzeit aus der Altpapiersammlung einen jährlichen Überschuss von etwa 5 Millionen Euro. Die Region und der Zweckverband befürchten Einnahmeausfälle bei Altpapier und in der Folge einen Anstieg der Abfallgebühren von 3 % bis 4 %.
Gegen den Sofortvollzug der Untersagungsverfügungen hatte das Verwaltungsgericht Hannover den drei Entsorgungsunternehmen in Eilverfahren jeweils vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gewährt. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Region Hannover und des Zweckverbandes hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat ausgeführt, dass ein nach dem Abfallgesetz grundsätzlich zulässiges privates gewerbliches Sammeln von Altpapier auch dann nicht untersagt werden darf, wenn dies zu einem Anstieg der Abfallgebühren führen kann. In Zeiten der Konjunktur bestimmter Abfallfraktionen sind Erlösminderungen für die öffentlich-rechtlichen Entsorger, denen wegen vorangegangener Investitionen oder wegen Vorhaltekosten nicht in gleichem Umfang Einsparungen auf der Kostenseite gegenüberstehen, regelmäßig zu erwarten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Abfallentsorgung auch für gewerblich tätige Entsorger geöffnet und damit Auswirkungen auf die Abfallgebühren in Kauf genommen. Auch andere, von der Region und dem Zweckverband angeführte "Störfaktoren", wie Probleme bei der Verteilung der "blauen Tonnen", rechtfertigen eine Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 04.07.2008