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Dokument-Nr. 6325

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Beschluss01.07.2008Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 ME 90/08 u. a.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss01.07.2008

Gewerbliche Altpa­pier­sammlung auch in der Region Hannover zulässigAuch bei drohendem Anstig der Abfallgebühren keine Untersagung möglich

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in Fortführung seiner Rechtsprechung auch für das Gebiet der Region Hannover die Zulässigkeit gewerblicher Altpa­pier­samm­lungen bestätigt.

Die Region Hannover hatte drei privaten Entsor­gungs­un­ter­nehmen untersagt, mittels "blauer Tonnen" Altpapier zu sammeln. Der mit der Abfal­l­ent­sorgung beauftragte Zweckverband Abfall­wirt­schaft Region Hannover erzielt derzeit aus der Altpa­pier­sammlung einen jährlichen Überschuss von etwa 5 Millionen Euro. Die Region und der Zweckverband befürchten Einnah­me­ausfälle bei Altpapier und in der Folge einen Anstieg der Abfallgebühren von 3 % bis 4 %.

Gegen den Sofortvollzug der Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen hatte das Verwal­tungs­gericht Hannover den drei Entsor­gungs­un­ter­nehmen in Eilverfahren jeweils vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gewährt. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Region Hannover und des Zweckverbandes hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 7. Senat - hat ausgeführt, dass ein nach dem Abfallgesetz grundsätzlich zulässiges privates gewerbliches Sammeln von Altpapier auch dann nicht untersagt werden darf, wenn dies zu einem Anstieg der Abfallgebühren führen kann. In Zeiten der Konjunktur bestimmter Abfall­frak­tionen sind Erlös­min­de­rungen für die öffentlich-rechtlichen Entsorger, denen wegen vorangegangener Investitionen oder wegen Vorhaltekosten nicht in gleichem Umfang Einsparungen auf der Kostenseite gegenüberstehen, regelmäßig zu erwarten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Abfal­l­ent­sorgung auch für gewerblich tätige Entsorger geöffnet und damit Auswirkungen auf die Abfallgebühren in Kauf genommen. Auch andere, von der Region und dem Zweckverband angeführte "Störfaktoren", wie Probleme bei der Verteilung der "blauen Tonnen", rechtfertigen eine Untersagung der gewerblichen Altpa­pier­sammlung nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 04.07.2008

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