03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13194

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Urteil19.02.2010Amtsgericht Hamburg-Blankenese518 C 399/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 892Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 892
  • NZM 2011, 312Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 312
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg-Blankenese Urteil19.02.2010

Altpapiertonne: Keine Mietminderung, wenn die "blaue Tonne" fehltNur unerhebliche Gebrauchs­beein­trächtigungen der Mietsache bedeuten keinen Mietmangel

Fehlt eine blaue Tonne, so stellt dies keinen Mietmangel dar. Die daraus resultierende Beein­träch­tigung belastet den Mieter nämlich nur insoweit, als er den Papiermüll zu der nächstgelegenen Papiertonne bringen oder ihn über den Hausmüll entsorgen muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seine Miete um 50 Euro gesenkt, da er im Fehlen der blauen Tonne zur Entsorgung von Papier einen Mietmangel sah. Der Vermieter forderte daraufhin gerichtlich die Zahlung des ausstehenden Betrags, den er zu Unrecht einbehalten sah.

Es besteht kein Minderungsrecht des Mieters

Der Beklagte im vorliegenden Fall hatte kein Recht auf Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ein Minderungsrecht stehe dem Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese nämlich dann nicht zu, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führe. Im verhandelten Fall belaste der Mangel den Mieter nur dahingehend, dass er sich die Mühe machen müsse, eine nahegelegene öffentliche Altpa­pier­mülltonne aufzusuchen oder das Papier über den Hausmüll zu entsorgen. Letzteres sei übrigens auch nicht verboten.

Der Kläger konnte demnach die Zahlung der ausstehenden Miete in Höhe von rund 50 Euro verlangen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

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