21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss16.10.2012

Klage gegen Versuchsreihen des CERN bleibt ohne ErfolgOrganisation CERN darf aufgrund nicht bestehenden Gefähr­dungs­po­tentials Versuchsreihen mit Proton­be­schleuniger fortsetzen

Aus der grund­ge­setz­lichen Pflicht, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, folgt keine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, auf die Delegierten im Rat des CERN einzuwirken. Es besteht nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen kein Gefah­ren­po­tential des Proto­nen­be­schleu­nigers LHC. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Klägerin gegen Versuchsreihen des CERN („Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire“), der in der Schweiz im Kanton Genf seinen Sitz hat. Die Organisation betreibt dort Anlagen und technische Einrichtungen, die der physikalischen Grund­la­gen­for­schung dienen. Unter anderem sollen in einem Proto­nen­be­schleuniger Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um auf diese Weise den so genannten "Urknall" zu simulieren. Nach überwiegender wissen­schaft­licher Meinung birgt der Versuchsaufbau am CERN kein Gefah­ren­po­tenzial. Die Klägerin bezweifelte die Richtigkeit der Sicher­heits­analysen und befürchtete, dass bei den Experimenten so genannte "Schwarze Löcher" entstehen könnten, die im weiteren Verlauf zur Zerstörung allen irdischen Lebens führen könnten.

Befürchtete Gefahr wird von Wissen­schaftlern verneint

Die Klägerin begehrte zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die in den Rat des CERN entsandten Delegierten zu einer Initiative gegen die weitere Inbetriebnahme des Proto­nen­be­schleu­nigers LHC mit einer Energie von mehr als 2 bis 3,5 Tera-Elektronenvolt anzuweisen. Den Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom 8. September 2008 ab, weil die von der Klägerin befürchtete Gefahr von der überwiegenden wissen­schaft­lichen Meinung verneint werde. Die hiergegen beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (20 B 1433/08) blieb ohne Erfolg; das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

Keine berechtigten Zweifel an Richtigkeit der Sicher­heits­be­richte

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Aus der grund­ge­setz­lichen Pflicht, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, folge keine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, in der von der Klägerin begehrten Weise auf die Delegierten im Rat des CERN einzuwirken. In Anbetracht der Sicher­heits­be­richte des CERN aus den Jahren 2003 und 2008 sei ein Gefähr­dungs­po­tential des Proto­nen­be­schleu­nigers LHC nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen. Objektive Zweifel an der Richtigkeit der Sicher­heits­be­richte seien weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich.

Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen/ra-online

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