21.11.2024
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Dokument-Nr. 10981

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Verwaltungsgericht Köln Urteil27.01.2011

BRD muss Proto­nen­be­schleuniger beim CERN nicht durch Deutsche Delegierte stoppen lassenGefahr vor "schwarzen Löchern" nicht ausreichend begründet vorgetragen

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, ihre Delegierten im Rat der Europäischen Kernfor­schungs­or­ga­ni­sation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) zu einer Initiative gegen die weitere Inbetriebnahme des Proto­nen­be­schleu­nigers LHC (Large Hadron Collider) in Genf (mit einer Energie von mehr als 2 bis 3,5 Tera-Elektronenvolt) anzuweisen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in Zürich lebende deutsche Staats­an­ge­hörige beim Verwal­tungs­gericht Köln mit einem Eilantrag und einer Klage gegen das Bundes­mi­nis­terium für Bildung und Forschung versucht, die Inbetriebnahme des Proto­nen­be­schleu­nigers LHC zu verhindern. In dem Proto­nen­be­schleuniger sollen Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um so den "Urknall" zu simulieren, aus dem die Erde entstanden ist. Die Klägerin befürchtet unter Berufung auf in der Wissenschaft vertretene Meinungen, dass bei dem Experiment so genannte "Schwarze Löcher" und andere Gefahren entstehen können, die im weiteren Verlauf zur Zerstörung allen irdischen Lebens führen.

Beschwerden vor Oberver­wal­tungs­gericht und Bundes­ver­fas­sungs­gericht erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht hatte bereits mit Beschluss vom 8. September 2008 den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass bei Inbetriebnahme des LHC grund­rechts­re­levante Gefährdungen für die Klägerin eintreten könnten. Die hiergegen beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (20 B 1433/08) blieb ebenso erfolglos, wie eine Verfas­sungs­be­schwerde (2 BvR 2502/08) der Klägerin, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2010 zurückwies.

Behauptete Gefahren nicht plausibel und substantiiert dargelegt

Das Gericht folgte der Klägerin jetzt auch im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch könne nur die grund­ge­setzliche Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens sein. Dies erfordere von der Klägerin als Anspruch­stellerin, dass sie die von ihr behaupteten Gefahren plausibel und substantiiert darlege. Dies sei ihr jedoch angesichts der unter­schied­lichen theoretischen Auffassungen trotz der insoweit in den vorhergehenden Gerichts­ver­fahren seitens der Fachgerichte und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gegebenen Hinweise nicht gelungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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