Dokument-Nr. 9626
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Minden Beschluss29.04.2010
VG Minden: Errichtung von Kampfdörfern auf Truppenübungsplatz in Vogelschutzgebietes zulässigBeeinträchtigungen für Natur und Tierwelt gegenüber notwendigen Vorbereitungen für Afghanistan-Einsätze vergleichsweise gering
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Errichtung und Neugestaltung von Kampfdörfern auf dem Truppenübungsplatz Senne zulässig ist und damit einen gegen dieses Bauvorhaben gerichteten Antrag des Naturschutzbundes Nordrhein-Westfalen (NABU) zurückgewiesen.
Der Truppenübungsplatz Senne ist der britischen Rheinarmee aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1993 zur Nutzung überlassen worden und soll nunmehr umgestaltet werden, um in Deutschland stationierte britische Truppen auf Einsätze in Krisenregionen – insbesondere Afghanistan – besser vorbereiten zu können. Der Truppenübungsplatz liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes und eines Vogelschutzgebietes und beherbergt zahlreiche besondere Tier- und Pflanzenarten.
NABU beanstandet Mängel in Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Kreis Gütersloh genehmigte die Errichtung der Kampfdörfer am 18. Februar 2010, nachdem ein Gutachten bestätigt hatte, dass erhebliche Beeinträchtigungen der auf dem Truppenübungsplatz beheimateten Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten sind. Der NABU ist der Auffassung, die Umweltverträglichkeitsprüfung weise sowohl in der Durchführung als auch in der Bewertung erhebliche Mängel auf.
Afghanistan-Einsatz hat Vorrang vor möglicher Beeinträchtigung von Flora und Fauna
Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung im Eilverfahren nicht angeschlossen. Es sei schon fraglich, ob dem Antragsteller als Naturschutzvereinigung überhaupt ein Klagerecht gegen die Genehmigung zustehen könne. Jedenfalls seien offensichtliche Mängel der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und Bewertung der vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt nicht erkennbar. Dies habe auch das Landesamt für Naturschutz-, Umweltschutz und Verbraucherschutz bestätigt. Wäge man die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab, sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die ausreichende Vorbereitung der britischen Soldaten auf den Einsatz in Afghanistan zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben notwendig sei. Die mit dem Bau der Kampfdörfer einhergehenden Beeinträchtigungen für Natur und Tierwelt des betroffenen Gebietes seien demgegenüber vergleichsweise gering. Nicht einmal ,1 % der Fläche des Truppenübungsplatzes würden für deren Errichtung bzw. Umgestaltung in Anspruch genommen. Für alle betroffenen Arten stehe an anderen Stellen des Truppenübungsplatzes ausreichend Lebensraum zur Verfügung. Im Übrigen sehe die Genehmigung die Schaffung von Ausgleichsflächen vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, VG Minden
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9626
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.