21.11.2024
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Dokument-Nr. 9626

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Verwaltungsgericht Minden Beschluss29.04.2010

VG Minden: Errichtung von Kampfdörfern auf Truppen­übungsplatz in Vogel­schutz­ge­bietes zulässigBeein­träch­ti­gungen für Natur und Tierwelt gegenüber notwendigen Vorbereitungen für Afghanistan-Einsätze vergleichsweise gering

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass die Errichtung und Neugestaltung von Kampfdörfern auf dem Truppen­übungsplatz Senne zulässig ist und damit einen gegen dieses Bauvorhaben gerichteten Antrag des Natur­schutz­bundes Nordrhein-Westfalen (NABU) zurückgewiesen.

Der Truppen­übungsplatz Senne ist der britischen Rheinarmee aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1993 zur Nutzung überlassen worden und soll nunmehr umgestaltet werden, um in Deutschland stationierte britische Truppen auf Einsätze in Krisenregionen – insbesondere Afghanistan – besser vorbereiten zu können. Der Truppen­übungsplatz liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes und eines Vogel­schutz­ge­bietes und beherbergt zahlreiche besondere Tier- und Pflanzenarten.

NABU beanstandet Mängel in Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung

Der Kreis Gütersloh genehmigte die Errichtung der Kampfdörfer am 18. Februar 2010, nachdem ein Gutachten bestätigt hatte, dass erhebliche Beein­träch­ti­gungen der auf dem Truppen­übungsplatz beheimateten Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten sind. Der NABU ist der Auffassung, die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung weise sowohl in der Durchführung als auch in der Bewertung erhebliche Mängel auf.

Afghanistan-Einsatz hat Vorrang vor möglicher Beein­träch­tigung von Flora und Fauna

Das Verwal­tungs­gericht hat sich dieser Auffassung im Eilverfahren nicht angeschlossen. Es sei schon fraglich, ob dem Antragsteller als Natur­schutz­ver­ei­nigung überhaupt ein Klagerecht gegen die Genehmigung zustehen könne. Jedenfalls seien offensichtliche Mängel der durchgeführten Verträg­lich­keits­prüfung bei der Erfassung und Bewertung der vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt nicht erkennbar. Dies habe auch das Landesamt für Naturschutz-, Umweltschutz und Verbrau­cher­schutz bestätigt. Wäge man die wider­strei­tenden Interessen gegeneinander ab, sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die ausreichende Vorbereitung der britischen Soldaten auf den Einsatz in Afghanistan zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben notwendig sei. Die mit dem Bau der Kampfdörfer einhergehenden Beein­träch­ti­gungen für Natur und Tierwelt des betroffenen Gebietes seien demgegenüber vergleichsweise gering. Nicht einmal ,1 % der Fläche des Truppen­übungs­platzes würden für deren Errichtung bzw. Umgestaltung in Anspruch genommen. Für alle betroffenen Arten stehe an anderen Stellen des Truppen­übungs­platzes ausreichend Lebensraum zur Verfügung. Im Übrigen sehe die Genehmigung die Schaffung von Ausgleichs­flächen vor.

Quelle: ra-online, VG Minden

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