23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.03.2014

Klage der Stadt Ludwigsfelde gegen Flug­routen­fest­setzung für den Flughafen Berlin Brandenburg erfolglosBundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung hält sich mit Festsetzung der Flugrouten im Rahmen des Gestaltungs­spielraums

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die für den Flugverkehr auf dem Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzten An- und Abflugrouten, die an der Stadt Ludwigsfelde vorbeigeführt werden, rechtmäßig sind. Das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung hält sich mit der Festsetzung der Flugrouten im Rahmen seines Gestaltungs­spielraums. Damit hat es die hiergegen erhobene Klage der Stadt Ludwigsfelde abgewiesen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat bereits mit Urteil vom 19. September 2013 - die auch von der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für den Nordbahn-Westbetrieb geforderte Nordumfliegung während des Tages abgelehnt; die von der Stadt Ludwigsfelde angeführten Argumente haben zu keiner anderen Bewertung geführt. Für den Nacht­flug­betrieb hat das Gericht die für den Nordbahn-Westbetrieb festgesetzten Flugrouten hingegen rechtskräftig für rechtswidrig erklärt. Insoweit ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, ihrerseits die Rechts­wid­rigkeit derselben Flugrouten feststellen zu lassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin - anders als die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow - durch eine Nordumfliegung nennenswert entlastet wird.

Festsetzung der Flugrouten hält auch unter Lärmschutz­ge­sichts­punkten rechtlicher Überprüfung stand

Auch die für den West- und Ostbetrieb auf der Südbahn festgesetzten Flugrouten sind nicht zu beanstanden. Das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung hat sich bei der Festsetzung zu Recht auf Sicher­heits­er­wä­gungen gestützt. Insbesondere durfte es berücksichtigen, dass aus Gründen der Luftsicherheit ein hinreichender Höhen­un­ter­schied zwischen den Abflügen und den aus dem Südosten kommenden Anflügen eingehalten werden muss. Unter Lärmschutz­ge­sichts­punkten hält die Festsetzung einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Eine Doppelbelastung der Kernstadt Ludwigsfelde und ihrer elf Ortsteile durch An- und Abfluglärm wird vermieden; auch die von der Beklagten eingeholten Lärmbe­rech­nungen sprechen für die festgesetzten Abflugrouten.

Über das Kernstadtgebiet verlaufenden Endan­flug­strecken ebenfalls rechtmäßig

Die über das Kernstadtgebiet verlaufenden Endan­flug­strecken sind ebenfalls rechtmäßig. Die von der Stadt vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung musste das Bundes­auf­sichtsamt nicht übernehmen. So stellen zum Beispiel die geforderten "segmentierten" Anflugverfahren keine vollwertige Alternative für eine sichere und flüssige Abwicklung des Anflugverkehrs bei allen Wetter­be­din­gungen dar. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach den Erfahrungen des Flugbetriebs zu prüfen, ob lärmmindernde Abflugverfahren als alternative Verfahren festgesetzt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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