18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.09.2013

Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässigSchülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall versuchten die Eltern zweier Mädchen die Schule ihrer Töchter dazu zu verpflichten, ihnen ein Wahlrecht zur Teilnahme am Sportunterricht der Jungen einzuräumen.

Nach Geschlechtern getrennten Unterricht ist mit Berliner Schulgesetz vereinbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg kam - ebenso wie das Verwal­tungs­gericht Berlin in seinem Urteil vom 24. Juli 2013 - zu dem Ergebnis, dass das pädagogische Konzept der Schule, das in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Sport - einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht vorsieht, mit dem Berliner Schulgesetz vereinbar ist. Danach ist ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht zulässig, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Verwal­tungs­ge­richte nur eingeschränkt nachprüfen, weil der Schule insoweit ein so genannter Beurtei­lungs­spielraum eingeräumt ist.

Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts verstößt nicht gegen verfas­sungs­rechtlich garantierten Gleich­heits­grundsatz

Dieser Beurtei­lungs­spielraum sei bei monoedukativem Sportunterricht - zumal in der Sekundarstufe I - nicht überschritten, weil die Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts in der Fachwis­sen­schaft kontrovers diskutiert würden. Es lasse sich nicht verlässlich feststellen, welche Unterrichtsform in wissen­schaft­licher Hinsicht eindeutig vorzuziehen sei, um eine gleich­be­rechtigte Entwick­lungs­för­derung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlech­ter­grenzen zu überwinden. Aus diesem Grund verstoße die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts auch nicht gegen den verfas­sungs­rechtlich garantierten Gleich­heits­grundsatz, wonach Männer und Frauen gleich­be­rechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden dürfe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16854

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI