21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.09.2013

Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässigSchülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall versuchten die Eltern zweier Mädchen die Schule ihrer Töchter dazu zu verpflichten, ihnen ein Wahlrecht zur Teilnahme am Sportunterricht der Jungen einzuräumen.

Nach Geschlechtern getrennten Unterricht ist mit Berliner Schulgesetz vereinbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg kam - ebenso wie das Verwal­tungs­gericht Berlin in seinem Urteil vom 24. Juli 2013 - zu dem Ergebnis, dass das pädagogische Konzept der Schule, das in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Sport - einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht vorsieht, mit dem Berliner Schulgesetz vereinbar ist. Danach ist ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht zulässig, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Verwal­tungs­ge­richte nur eingeschränkt nachprüfen, weil der Schule insoweit ein so genannter Beurtei­lungs­spielraum eingeräumt ist.

Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts verstößt nicht gegen verfas­sungs­rechtlich garantierten Gleich­heits­grundsatz

Dieser Beurtei­lungs­spielraum sei bei monoedukativem Sportunterricht - zumal in der Sekundarstufe I - nicht überschritten, weil die Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts in der Fachwis­sen­schaft kontrovers diskutiert würden. Es lasse sich nicht verlässlich feststellen, welche Unterrichtsform in wissen­schaft­licher Hinsicht eindeutig vorzuziehen sei, um eine gleich­be­rechtigte Entwick­lungs­för­derung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlech­ter­grenzen zu überwinden. Aus diesem Grund verstoße die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts auch nicht gegen den verfas­sungs­rechtlich garantierten Gleich­heits­grundsatz, wonach Männer und Frauen gleich­be­rechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden dürfe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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