Dokument-Nr. 12249
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.09.2011
OVG Berlin-Brandenburg: Jungengymnasium grundsätzlich genehmigungsfähigGemeinschaftserziehung ist kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip
Grundsätzlich kann ein Jungengymnasium als staatlich anerkannte Ersatzschule genehmigt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das beklagte Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Genehmigung für ein derartiges Gymnasium mit der Begründung abgelehnt, dass eine reine Jungenschule eine öffentliche Schule nicht ersetzen könne.
Unterrichtung eines Geschlechts widerspreche verfassungsrechtliche Gleichstellung der Geschlechter
Für die öffentlichen Schulen sehe das Brandenburgische Schulgesetz koedukativen Unterricht vor. Die Unterrichtung und Erziehung nur eines Geschlechts widerspreche außerdem verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen, die als Erziehungsziel eine Gleichstellung der Geschlechter forderten. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte der hiergegen gerichteten Klage des privaten Vereins, der die Schule errichten will, stattgegeben und das Ministerium verpflichtet, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden.
OVG: Verletzung der Gleichstellung von Geschlechtern durch alleinige Unterrichtung nicht nachweisbar
Die Berufung des Ministeriums blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Jungengymnasium unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit auch im Land Brandenburg als Ersatzschule genehmigungsfähig ist. Koedukation sei kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip. Es sei auch weder ersichtlich noch nachgewiesen, dass die alleinige Unterrichtung und Erziehung von Jungen oder Mädchen dem Erziehungsziel einer Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter grundsätzlich widerspreche. Ob dies auf Grund des hier vorliegenden Schulkonzeptes anders zu beurteilen sei, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden; dies müsse das Ministerium gegebenenfalls bei der erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag prüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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