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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.09.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Jungengymnasium grundsätzlich geneh­mi­gungsfähigGemein­schaft­s­er­ziehung ist kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip

Grundsätzlich kann ein Jungengymnasium als staatlich anerkannte Ersatzschule genehmigt werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungs­ver­fahren entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das beklagte Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Genehmigung für ein derartiges Gymnasium mit der Begründung abgelehnt, dass eine reine Jungenschule eine öffentliche Schule nicht ersetzen könne.

Unterrichtung eines Geschlechts widerspreche verfas­sungs­rechtliche Gleichstellung der Geschlechter

Für die öffentlichen Schulen sehe das Branden­bur­gische Schulgesetz koedukativen Unterricht vor. Die Unterrichtung und Erziehung nur eines Geschlechts widerspreche außerdem verfas­sungs­recht­lichen und völker­recht­lichen Regelungen, die als Erziehungsziel eine Gleichstellung der Geschlechter forderten. Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hatte der hiergegen gerichteten Klage des privaten Vereins, der die Schule errichten will, stattgegeben und das Ministerium verpflichtet, über den Geneh­mi­gungs­antrag erneut zu entscheiden.

OVG: Verletzung der Gleichstellung von Geschlechtern durch alleinige Unterrichtung nicht nachweisbar

Die Berufung des Ministeriums blieb ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Jungengymnasium unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­rechtlich garantierten Privat­schul­freiheit auch im Land Brandenburg als Ersatzschule geneh­mi­gungsfähig ist. Koedukation sei kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip. Es sei auch weder ersichtlich noch nachgewiesen, dass die alleinige Unterrichtung und Erziehung von Jungen oder Mädchen dem Erziehungsziel einer Gleichstellung und Gleich­be­handlung der Geschlechter grundsätzlich widerspreche. Ob dies auf Grund des hier vorliegenden Schulkonzeptes anders zu beurteilen sei, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden; dies müsse das Ministerium gegebenenfalls bei der erneuten Entscheidung über den Geneh­mi­gungs­antrag prüfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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