21.11.2024
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Dokument-Nr. 15137

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.01.2013

Nach Jungen und Mädchen getrennte Schule erlaubt: BVerwG genehmigt privates katholisches Jungengymnasium in PotsdamGrundgesetz erlaubt monoedukative Privatschulen

Die Privat­schul­freiheit des Grundgesetzes schließt das Recht ein, Ersatzschulen zu errichten, die monoedukativen, d.h. nach Geschlechtern getrennten Unterricht anbieten. Durch den Besuch einer Ersatzschule wird die Schulpflicht erfüllt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall versagte das beklagte Bildungs­mi­nis­terium des Landes Brandenburg dem Kläger, einem privaten Schulträger, die Genehmigung, in Potsdam ein privates Jungengymnasium als Ersatzschule zu errichten. Hinter dem privaten Schulträger steht eine Initiative, die dem konservativ-katholischen Bund Opus Dei nahesteht. Das Ministerium verwies in der Versagung allein auf die monoedukative Ausrichtung der Schule, die im Widerspruch zur Gleich­be­rech­tigung von Mann und Frau stehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Geplante Schule kann nach Schulform und Art und Dauer öffentliche Schulen im Lande Brandenburg ersetzen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des beklagten Bildungs­mi­nis­teriums zurückgewiesen. Die geplante Schule kann nach Schulform sowie nach Art und Dauer des Bildungsgangs öffentliche Schulen im Lande Brandenburg ersetzen. Die nach dem Grundgesetz für die Ersatz­schul­ge­neh­migung darüber hinaus erforderliche Gleich­wer­tigkeit hinsichtlich der Lehrziele setzt zwar unter anderem voraus, dass der private Schulträger im Rahmen des Unterrichts das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleich­be­rech­tigung der Geschlechter durch die Schüler beachtet. Private Schulträger dürfen aber Methoden und Organi­sa­ti­o­ns­formen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten. Die Einschätzung des Klägers, eine Verinnerlichung der Gleich­be­rech­tigung der Geschlechter durch die Schüler sei auch bei monoedukativer Unter­richts­ge­staltung möglich, hat das Bildungs­mi­nis­terium hinzunehmen.

Branden­bur­gisches Bildungs­mi­nis­terium muss Geneh­mi­gungs­ver­fahren fortsetzen

Eine Geneh­mi­gungs­ver­sagung wäre nur zulässig gewesen, wenn diese Einschätzung im Widerspruch zu einem im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten wissen­schaft­lichen Erkenntnisstand stünde. Dies ist jedoch nach der tatrich­ter­lichen Würdigung durch die Vorinstanz, die aus Sicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht zu beanstanden ist, nicht der Fall. Das branden­bur­gische Bildungs­mi­nis­terium ist daher verpflichtet, das Geneh­mi­gungs­ver­fahren fortzusetzen und die übrigen einschlägigen Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen zu prüfen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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