Dokument-Nr. 33157
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- FamRZ 2022, 1961Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2022, Seite: 1961
- Amtsgericht Landau, Beschluss30.08.2021, 2 F 51/17
Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss19.10.2021
Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahme außerhalb festgelegter Umgangszeiten setzt entsprechendes Verbot vorausAus Umgangsregelung ergibt sich nicht konkludent Umgangsverbot
Soll gegen ein Elternteil ein Ordnungsmittel wegen der Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb der festgelegten Umgangszeiten verhängt werden, so setzt dies ein entsprechendes Verbot voraus. Eine Umgangsregelung enthält nicht konkludent ein Umgangsverbot. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Landau verhängte im August 2021 gegen einen Kindesvater ein Ordnungsmittel, weil er außerhalb der festgelegten Umgangszeiten Kontakt mit seinem Kind aufgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass die Umgangsregelung nicht die Kontaktaufnahme zu seinem Kind außerhalb der Umgangszeiten untersage.
Unzulässige Verhängung von Ordnungsmitteln
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Kontaktaufnahme zu seinem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten sei unzulässig, da ein entsprechendes Verbot nicht vorliege. Die Vollstreckung eines sich nicht unzweifelhaft aus der Entscheidung ergebenden Gebots oder Verbots widerspreche dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Untersagung der Kontaktaufnahme müsse sich zweifelsfrei aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Auch der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG müsse eindeutig auf die Ausschlussanordnung bezogen sein.
Aus Umgangsregelung ergibt sich nicht konkludent Umgangsverbot
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe sich aus einer Umgangsregelung nicht konkludent das Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Zeiten. Sollte dies der Fall sein, so wäre die Reichweite des Umgangsverbots völlig unklar. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der immer vielfältigeren Kontaktmöglichkeiten im Wege digitaler Kommunikation.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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