21.11.2024
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Dokument-Nr. 33157

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Beschluss19.10.2021Oberlandesgericht Zweibrücken6 WF 202/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2022, 1961Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2022, Seite: 1961
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss30.08.2021, 2 F 51/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss19.10.2021

Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahme außerhalb festgelegter Umgangszeiten setzt entsprechendes Verbot vorausAus Umgangsregelung ergibt sich nicht konkludent Umgangsverbot

Soll gegen ein Elternteil ein Ordnungsmittel wegen der Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb der festgelegten Umgangszeiten verhängt werden, so setzt dies ein entsprechendes Verbot voraus. Eine Umgangsregelung enthält nicht konkludent ein Umgangsverbot. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Landau verhängte im August 2021 gegen einen Kindesvater ein Ordnungsmittel, weil er außerhalb der festgelegten Umgangszeiten Kontakt mit seinem Kind aufgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass die Umgangsregelung nicht die Kontaktaufnahme zu seinem Kind außerhalb der Umgangszeiten untersage.

Unzulässige Verhängung von Ordnungsmitteln

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Kontaktaufnahme zu seinem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten sei unzulässig, da ein entsprechendes Verbot nicht vorliege. Die Vollstreckung eines sich nicht unzweifelhaft aus der Entscheidung ergebenden Gebots oder Verbots widerspreche dem vollstre­ckungs­recht­lichen Bestimmt­heits­grundsatz. Die Untersagung der Kontaktaufnahme müsse sich zweifelsfrei aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Auch der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG müsse eindeutig auf die Ausschlus­s­a­n­ordnung bezogen sein.

Aus Umgangsregelung ergibt sich nicht konkludent Umgangsverbot

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ergebe sich aus einer Umgangsregelung nicht konkludent das Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Zeiten. Sollte dies der Fall sein, so wäre die Reichweite des Umgangsverbots völlig unklar. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der immer vielfältigeren Kontakt­mög­lich­keiten im Wege digitaler Kommunikation.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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