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- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss04.04.2023
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss05.06.2023
Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontakts zum Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten setzt entsprechendes ausdrückliches Verbot vorausBei fehlender Regelung des Umgangsverbots ist Vollstreckung wegen Unbestimmtheit unmöglich
Soll gegen ein Elternteil ein Ordnungsmittel verhängt werden, weil es außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt zum Kind hatte, so setzt dies ein ausdrückliches Verbot des Umgangs mit dem Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten voraus. Anderenfalls ist die Umgangsregelung unbestimmt und aus ihr kann nicht vollstreckt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 regelte das Amtsgericht Darmstadt den Umgang des Kindesvaters zu seinen Kindern. Da der Vater nachfolgend mehrmals Umgang mit seinem Sohn außerhalb der geregelten Umgangszeiten hatte, beantragte die Kindesmutter im Januar 2023 die Verhängung von Ordnungsmitteln. Dem kam das Amtsgericht Darmstadt auch nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters. Er hob hervor, dass die gerichtliche Umgangsregelung kein Verbot des Umgangs mit seinen Kindern außerhalb der geregelten Umgangszeiten enthält.
Unzulässige Verhängung von Ordnungsmitteln
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die vom Amtsgericht Darmstadt erlassene Umgangsregelung enthalte keine Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangsverbots außerhalb der geregelten Umgangszeiten. Die Regelung sei insoweit nicht hinreichend bestimmt und sei damit mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG nicht vollstreckbar. Ein Tun oder Unterlassen könne nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Dies gelte auch dann, wenn es einem Laien vermeintlich aufdrängen müsste, dass außerhalb der geregelten Umgangszeiten kein Umgang stattfinden soll. Dies sei mit Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Bestimmtheitsgebot erforderlich.
Nachträgliche Aufnahme des Umgangsverbots möglich
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass das Amtsgericht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, für dessen Einleitung es keines Antrags eines Elternteils bedürfe, zu prüfen, ob triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegend, um die bestehende Umgangsregelung abzuändern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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