Dokument-Nr. 26010
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- FamRZ 2015, 940Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2015, Seite: 940
- MDR 2015, 469Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 469
- NJW-RR 2015, 579Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 579
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss28.08.2014, 163 F 5952/14
- Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontakts zum Kind außerhalb geregelter Umgangszeiten setzt entsprechendes ausdrückliches Verbot vorausOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss05.06.2023, 6 WF 68/23
- Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahme außerhalb festgelegter Umgangszeiten setzt entsprechendes Verbot vorausOberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss19.10.2021, 6 WF 202/21
Kammergericht Berlin Beschluss13.02.2015
Verstoß gegen gerichtliche Umgangsregelung aufgrund Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb der gewährten UmgangszeitenGerichtliche Umgangsregelung zu Umgangszeiten enthält Verbot der Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb der Zeiten
Eine gerichtliche Umgangsregelung, in der Umgangszeiten festgelegt sind, enthält das konkludente Verbot außerhalb der Zeiten Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Wird gegen das Verbot der Kontaktaufnahme verstoßen, kann dies die Verhängung von Ordnungsmitteln nach sich ziehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 kam es vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg zu einer gerichtlichen Umgangsregelung, wonach dem Vater eines minderjährigen Sohns ein Umgangsrecht eingeräumt wurde. Nachfolgend kam es zu Vorfällen, in denen der Vater außerhalb der festgelegten Umgangszeiten Kontakt mit seinem Sohn aufnahm. Die Mutter sah darin einen Verstoß gegen die Umgangsregelung und beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln.
Amtsgericht verhängte Ordnungsgeld
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg kam dem Antrag nach und verhängte gegen den Vater aufgrund des Verstoßes gegen die gerichtliche Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 750 EUR. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Er führte an, dass die Umgangsregelung nicht das Verbot enthalte außerhalb der festgelegten Umgangszeiten Kontakt mit seinem Kind aufnehmen zu dürfen.
Kammergericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Umgangsregelung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Die Verhängung des Ordnungsgelds sei zulässig gewesen, da der Vater aufgrund der Kontaktaufnahme zum Kind gegen die Umgangsregelung verstoßen habe.
Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten
Der Vater sei nach der Umgangsregelung berechtigt, so das Kammergericht, zu bestimmten Zeiten mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen. Im Umkehrschluss sei damit zugleich klargestellt, dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang zu unterbleiben habe. Eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der Umgangszeiten festgelegt werden, enthalte stets das konkludente Verbot der Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb der festgelegten Zeiten.
Kindeswohl erfordert Kontaktaufnahmeverbot
Mit dem Ziel des Verbots der Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Umgangszeiten solle das Kind nach Ansicht des Kammergerichts davor bewahrt werden, sich mehr oder weniger jederzeit mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Davor sei das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leide, zu schützen. Ihm solle zudem durch die Vorgabe klarer Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen. Darüber hinaus solle der obhutsgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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