18.10.2024
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Dokument-Nr. 32048

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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil04.08.2022

Öffnung einer Filiale in Outletcenter an Feriensonntagen ist kein Verstoß gegen das Wettbe­wer­bsrechtKeine gegenwärtige unzulässige Benachteiligung von Mitbewerbern

Das Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen.

Die Beklagte ist ein Damen­be­klei­dungs­un­ter­nehmen, das u.a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzel­han­dels­ge­schäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unter­las­sungs­ver­pflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schaden­s­er­satz­ansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Gericht bezieht sich auf ausdrücklich gestattende Regie­rungs­ver­ordnung

Die Klage blieb sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG erfolglos. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Ferien­sonn­tags­öff­nungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbe­wer­bs­handlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Ferien­sonn­tags­öff­nungen als wettbe­werb­liches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regie­rungs­ver­ordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe. Der Senat zieht hierbei eine Parallele zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt. Eine abstrakte Normenkontrolle der Regie­rungs­ver­ordnung zur Überprüfung auf ihre Verfas­sungs­mä­ßigkeit, insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, sei nur durch den Verfas­sungs­ge­richtshof im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz möglich.

Senat von der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Ermäch­ti­gungs­grundlage nicht sicher überzeugt

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfas­sungs­ge­richtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermäch­ti­gungs­grundlage (§ 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz) habe der Senat nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landes­ver­ordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrs­flug­be­triebes) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht - auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin - sanktioniert zu werden. Der Senat hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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