18.10.2024
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Dokument-Nr. 33133

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Bundesgerichtshof Urteil27.07.2023

Bundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet CenterOberlan­des­gericht muss Sachgründe zur Rechtfertigung der Sonntagsöffnung prüfen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung eines Geschäfts im Zweibrücken Fashion Outlet Center davon abhängt, ob die eine solche Öffnung gestattende Durch­führungs­verordnung auch nach der Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonder­lan­deplatz noch wirksam ist.

Der Kläger betreibt unter anderem in der Pfalz Ladengeschäfte, in denen er auch Damen­mo­de­artikel verkauft. Die Beklagte ist ein Damen­o­ber­be­kleidungs-unternehmen, das eine Filiale im Zweibrücken Fashion Outlet betreibt, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt. Gemäß der aufgrund von § 7 Abs. 2 Laden­öff­nungs­gesetz Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LadöffnG) erlassenen Durchführungsverordnung vom 13. März 2007 (nachfolgend: Durch­füh­rungs­ver­ordnung) ist die Sonntagsöffnung im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz erlaubt. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linien­flug­verkehr des Flugplatzes Zweibrücken eingestellt. Seit 2018 liegt eine Genehmigung als Sonder­lan­deplatz vor, die Fracht- und Geschäfts­rei­se­verkehr sowie Flüge zu privaten sowie Ausbildungs- und Schulungs­zwecken gestattet. Der Kläger meint, die Ladenöffnungen der Beklagten an Feriensonntagen verstießen gegen § 3 LadöffnG und seien nach §§ 3, 3a UWG wettbe­wer­bs­widrig. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG vorzuwerfen, weil die Durch­füh­rungs­ver­ordnung ihr Verhalten legitimiere.

Nichtige Rechts­ver­ordnung entfaltet keine Legiti­ma­ti­o­ns­wirkung

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlan­des­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung legitimiert die in der Sonntagsöffnung der Beklagten liegende geschäftliche Handlung nur, sofern sie wirksam ist. Eine infolge Rechts­wid­rigkeit nichtige Rechts­ver­ordnung entfaltet keine Legiti­ma­ti­o­ns­wirkung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Durch­füh­rungs­ver­ordnung können auch nach ihrem Erlass eingetretene Umstände (hier: die Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonder­lan­deplatz) von Bedeutung sein. Die Nichtigkeit einer (wie die Durch­füh­rungs­ver­ordnung) im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechts­ver­ordnung kann eintreten, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechts­ver­ordnung unterlassen hat, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechts­ver­ordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert ist.

OLG muss noch einmal prüfen

Der Bundes­ge­richtshof hat dem Oberlan­des­gericht aufgegeben zu prüfen, ob hinreichende Sachgründe bestehen, die mit Blick auf den hohen verfas­sungs­recht­lichen Rang des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sowie Art. 47, 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgesehenen Sonn- und Feier­tags­schutzes die von der Durch­füh­rungs­ver­ordnung vorgesehene Sonntagsöffnung im Zweibrücken Fashion Outlet Center rechtfertigen. Hierfür kommt ein erhöhter, am Flugplatz Zweibrücken nicht gedeckter Bedarf an Ladenöffnung in Betracht. Weiter ist zu prüfen, ob die Durch­füh­rungs­ver­ordnung auch dem Ziel regionaler Wirtschafts­för­derung dient und dieses Ziel die Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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