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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil23.10.2025

Betty Barclay im Zweibrücker Outlet-Center darf an bestimmten Feriensonntagen nicht mehr öffnenModehaus Jost erringt in der zweiten Runde einen Teilerfolg vor dem Pfälzischen Oberlan­des­gericht

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Modekette Betty-Barclay-Group im Zweibrücker Outlet Center ihre Filiale an bestimmten Feriensonntagen nicht mehr öffnen darf. Schadensersatz und Auskunft schuldet die Modekette Betty-Barclay-Group dem Modehaus Jost dagegen nicht.

In Rheinland-Pfalz dürfen Geschäfte nur viermal im Jahr sonntags öffnen. Für das Outlet in Zweibrücken gilt allerdings eine Sonderregelung. Es darf 16-mal im Jahr am Sonntag öffnen. Die Regel gibt es noch aus der Zeit, als am Flughafen Zweibrücken Passa­gier­flugzeuge gelandet sind. Der Flughafen ist allerdings vor einigen Jahren zum Sonderflughafen herabgestuft worden. Passa­gier­ma­schinen landen hier nicht mehr. Die Sonderreglung zur Sonntagsöffnung blieb aber bestehen.

Modehaus Jost klagt gegen Betty Barclay wegen Sonntagsöffnung

Das Modehaus Jost betreibt an mehreren Standorten in der Pfalz und Baden Einzel­han­dels­ge­schäfte, die auch Damen­o­ber­be­kleidung führen. Im Verfahren hat es u.a. die Modekette Betty-Barclay-Group verklagt. Die Modekette Betty-Barclay-Group vertreibt Damen­o­ber­be­kleidung und besitzt u.a. im Zweibrücker Outlet-Center eine Filiale. Das Modehaus Jost begehrt von der Modekette Betty-Barclay-Group das Unterlassen der Öffnung der Filiale im Zweibrücker Outlet-Center an bestimmten Sonntagen, die gerichtliche Feststellung möglicher Schaden­s­er­satz­ansprüche und die Auskunft­s­er­teilung über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. Das Zweibrücker Outlet-Center liegt in der Nähe eines Flughafens, dessen regulärer Verkehrs­flug­betrieb mittlerweile seit mehr als zehn Jahren eingestellt worden ist. Das Modehaus Jost ist der Auffassung, das Öffnen der Filiale der Modekette Betty-Barclay-Group im Outlet-Center an bestimmten Feriensonntagen stelle einen Rechtsbruch und damit eine unlautere Geschäfts­handlung dar. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG i.V.m. § 1 LadöffnG-DVO sei rechtswidrig.

Oberlan­des­gericht untersagt Sonderöffnung

Der 4. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass die Modekette Betty-Barclay-Group im Zweibrücker Outlet-Center ihre Filiale während der rheinland-pfälzischen Oster-, Sommer- und Herbstferien sowie an den Sonntagen unmittelbar vor Ferienbeginn und nach Ferienende nicht mehr öffnen darf. Tut sie dies dennoch, wurde ihr bereits im Urteil ein Ordnungsgeld angedroht. Schadensersatz und Auskunft schuldet die Modekette Betty-Barclay-Group dem Modehaus Jost dagegen nicht. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Verhalten der Modekette Betty-Barclay-Group objektiv rechtswidrig sei, da die Landes­ver­ordnung, die die Sonder­öff­nungs­zeiten ausnahmsweise gestatte, wegen Verstoß gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot des Sonn- und Feier­tags­schutzes nichtig sei. Die Landes­ver­ordnung sei zu einer Zeit erlassen worden, als in unmittelbarer Nähe der Filiale der Modekette Betty-Barclay-Group noch ein regulärer Verkehrs­flughafen betrieben worden sei. Für die Zeit nach der Herabstufung des Flughafens Zweibrücken vom Verkehrs­flughafen zum Sonder­lan­deplatz sei ein Bedarf an einer Sonntagsöffnung für den Sonderflugplatz Zweibrücken nicht mehr ersichtlich. So wies der Sonderflugplatz 2022 lediglich 780 Passagiere im gesamten Jahr auf. Durch den Wettbewerbsverstoß der Modekette Betty-Barclay-Group sei das Modehaus Jost auch spürbar beeinträchtigt. Hiervon sei der Senat nach Einholung eines betrie­bs­wirt­schaft­lichen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens überzeugt. Der Sachverständige habe eine Umsatz­re­du­zierung beim Modehaus Jost aufgrund der besonderen Sonntags­öff­nungs­zeiten der Betty-Barclay-Group Filiale im Outlet-Center gerechnet auf den Gesamtumsatz von ,0054 % festgestellt. Dies sei zwar lediglich eine sehr geringe, aber damit eben eine tatsächliche Beein­träch­tigung. Nach dem Wettbe­wer­bsrecht reiche eine nicht nur theoretische Beein­träch­tigung aus, um einen Wettbe­wer­bs­verstoß anzunehmen. Schadensersatz und Auskunft schuldet die Modekette Betty-Barclay-Group dem Modehaus Jost dagegen nicht. Hier fehle es an einem schuldhaften Handeln der Betty-Barclay-Group. Diese habe auf die Wirksamkeit der Rechts­ver­ordnung, die erst im Laufe der Zeit mit der Herabstufung des Flughafens nichtig geworden sei, vertrauen dürfen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterführende Hinweise zum bisheriger Prozessverlauf

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 4. August 2022 bereits über die Berufung des Modehauses Jost GmbH entschieden und die Klageabweisung des Landgerichts Zweibrücken bestätigt (Urteil v. 04.08.2022 - 4 U 202/21 -). Auf die Revision des Modehauses Jost GmbH hat der Bundes­ge­richtshof das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken aufgehoben (Urteil v. 27.07.2023 - I ZR 144/22 -), weshalb es sich erneut mit der Sache zu befassen hatte.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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