21.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil08.02.2018

Werbung für Grillprodukte von Lidl mit Anspielung auf Olympische Ringe zulässigKein Verstoß gegen Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen

Das Oberlan­des­gericht hat in einem Zivil­rechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Lidl-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die Lidl unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.

Im zugrunde liegenden Fall verwendetet Lidl in der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sogenannte "Grillpatties"), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.

Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung wird nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte dieses Urteil. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil Lidl in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem - die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der Lidl-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und Lidl bestünden organi­sa­to­rische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, Lidl gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sogenannter Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechts­ver­let­zungen

(1) 1 Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst­leis­tungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienst­leis­tungen,

3. als Firma, Geschäfts­be­zeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder

4. für Vereins­ab­zeichen oder Vereinsfahnen

zu verwenden. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne recht­fer­ti­genden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) 1 Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst­leis­tungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienst­leis­tungen oder

3. als Firma, Geschäfts­be­zeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne recht­fer­ti­genden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

[...]

§ 5 Unter­las­sungs­an­spruch; Schaden­s­er­satz­an­spruch

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

[...]

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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