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27.10.2026 

Dokument-Nr. 36333

Sie sehen den Innenbereich eines Restaurants.
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Hinweisbeschluss11.09.2026Oberlandesgericht Frankfurt am MainAz. 9 U 104/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil08.09.2025, Az. 2 - 32 O 91/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss11.09.2026

Bei offensichtlich ungewöhnlichen Sitzmöbeln müssen sich Restau­rant­be­sucher anpassen

Nicht vor jeder denkbaren Gefahr muss ein Restau­rant­be­treiber seine Gäste schützen. Er darf davon ausgehen, dass ein Gast der sich auf einen ungewöhnlichen Stuhl setzt, sich darauf einstellt, dass dieser schneller umkippen kann.

Die Pflichten eines Restau­rant­be­treibers gehen nicht soweit, dass ein Gast völlig der eigenen Pflicht enthoben ist, auf seine eigene Sicherheit zu achten. Er kann daher erwarten, dass ein Gast, der sich auf einen augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl setzt, sich auf die besonderen Eigenschaften, wie eine etwaige Kippneigung, einstellt. Seine Gäste vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen, geht über die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Betreibers hinaus.

Designerstuhl in Form einer Hand

Im vorliegenden Fall verklagte eine Frau den Betreiber eines Frankfurter Restaurants auf Schadensersatz, sowie Schmerzensgeld (rund 7.000 €). Im Restaurant standen zwei Designerstühle in Form einer Hand, bei denen man im Handteller saß und die Finger die Rückenlehne darstellten. Die Stühle standen nicht auf Beinen, sondern auf einer Säule, die an einen Arm erinnerte und nach oben hin schmaler wurde. Die Frau setzte sich auf einen dieser Stühle und kippte nach wenigen Minuten zur Seite. Warum sie kippte, war zwischen den Parteien streitig. Bei ihrem Sturz brach sich den linken Ringfinger im Bereich des Endglieds.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Frau ab, weil der beklagte Restau­rant­be­treiber keine Sorgfalts- und Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt habe. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte diese Sichtweise und wies die Berufung der Frau ab.

Optik und Design spielen neben Funktionalität eine große Rolle in der Gastronomie

Die Klägerin machte geltend, dass der Stuhl nicht der Norm DIN EN 16139 für Sitzmöbel außerhalb des Wohnbereichs entspreche. Das Gericht erklärte, dass ein Stuhl im Restaurant diese Norm nicht erfüllen muss. Ein Gastwirt muss zwar seinen Gästen einen möglichst gefahrlosen Aufenthalt ermöglichen, aber nicht jede denkbare Gefahr beseitigen. Das Gericht führte aus, dass "Eine Verkehrs­si­cherung, die jede Schäden ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar". Es reicht, wenn der Gastwirt die Vorkehrungen trifft, die ein vernünftiger und vorsichtiger Mensch für ausreichend halten würde.

Gerade in Restaurants zählen Aussehen und Gestaltung genauso wie der praktische Nutzen. So sind auch Sitzmöbel erlaubt, die keine klassischen Stühle mit vier Beinen sind, selbst wenn sie leichter umkippen können. Das Gericht stellte klar: "Entscheidet sich eine Person für das Sitzen auf einem Sitzmöbel, bei welchem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, hat sie sich daher mit der Eigenschaft und einer etwaigen Kippneigung (...) gedanklich zu beschäftigen" und sich entsprechend vorsichtig zu verhalten hat. So war der Stuhl nicht von vornherein für Restaurants ungeeignet. Außerdem hatte die Klägerin außerdem selbst bestätigt, dass ihr die Unterschiede zu einem normalen Stuhl aufgefallen waren.

Nach dem Hinweis­be­schluss des Gerichts nahm die Klägerin ihre Berufung zurück, womit das Urteil des Landgerichts rechtskräftig ist.

Quelle: Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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