21.11.2024
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Dokument-Nr. 10731

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss14.12.2010

OLG Oldenburg legt EuGH Frage zur Zulässigkeit von Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen vorVerfahren im Rechtsstreit gegen die EWE-AG vom Oberlan­des­gericht Oldenburg zunächst ausgesetzt

Der Gerichtshof der Europäischen Union muss darüber entscheiden, ob es mit europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar ist, wenn in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) eines Energie­ver­sorgers ein einseitiges Preis­än­de­rungsrecht gegenüber Sonderkunden dadurch vereinbart wird, dass pauschal auf die allgemeine Verordnung für Tarifkunden verwiesen wird (AVBGasV).

Im hiesigen Rechtsstreit hatte die beklagte EWE-AG seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten die Gaspreise einseitig erhöht. Dagegen wehrten sich die 66 Kläger mit ihrer Klage. Mit Urteil vom 5.September 2008 hatte das OLG der Mehrzahl der Kläger Recht gegeben.

Gaspreis­er­höhung ab 04/07 wegen unwirksamer AGBs unwirksam

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts zum Teil bestätigt und die einseitigen Gaspreis­er­hö­hungen für die Zeit ab April 2007 aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen für unwirksam gehalten. Für die Gaspreis­er­hö­hungen in der Zeit von September 2004 bis April 2007 hat der Bunds­ge­richtshof das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen. Das Oberlan­des­gericht habe für diesen Zeitraum die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen in die einzelnen Verträge und die Angemessenheit der Preiserhöhungen zu prüfen.

Pauschale Verweisung in AGBs für einseitiges Preis­än­de­rungsrecht nach Ansicht des OLG für Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich

Das Oberlan­des­gericht hat nun die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen. Er bittet den Gerichtshof um Klärung, ob die Richtlinie 93/13 EWG des Rates vom 5. April 1993 es gestattet, mit einer pauschalen Verweisung in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen auf die allgemeine Verordnung (AVB GasV) ein einseitiges Preis­än­de­rungsrecht gegenüber Sonderkunden zu begründen. Nach Ansicht des OLG ist eine pauschale Verweisung auf die Verordnung für den Verbraucher nicht ausreichend klar und verständlich, zumal die dort enthaltene Bestimmung über das Preis­än­de­rungsrecht nicht transparent sei. Eine solche Verweisung verstoße daher gegen Gemeinschaftsrecht. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2003/55 EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas­bin­nenmarkt vom 26. Juni 2003.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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