Dokument-Nr. 18350
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- Landgericht Osnabrück, Urteil, 15 StVK 46/14
- Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung nur unter engen VoraussetzungenBundesverfassungsgericht, Beschluss06.02.2013, 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11
- BVerfG: Zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in so genanntem "Altfall" unzulässigBundesverfassungsgericht, Beschluss15.09.2011, 2 BvR 1516/11
- BGH: Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung gegen höchstgefährliche, psychisch gestörte StraftäterBundesgerichtshof, Beschluss23.05.2011, 5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/1
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss03.06.2014
Risiko des erneuten Begehens erheblicher Straftaten: Fortdauer der Unterbringung eines Sexualstraftäters nicht zu beanstandenEntlassung des Straftäters kann im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Fortdauer der Unterbringung eines im Maßregelvollzug befindlichen verurteilten Straftäters angeordnet. Gestützt auf ein aktuelles Gutachten verwies das Gericht darauf, dass der Untergebrachte noch immer an einer psychiatrischen Krankheit leidet und bejahte die Wahrscheinlichkeit, dass der Straftäter erneut in vergleichbarer Weise wie zuvor straffällig werden würde.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein derzeit im Maßregelvollzug befindlicher Straftäter vom Landgericht Osnabrück im Jahr 2007 u.a. wegen sexueller Nötigung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte im Oktober 2006 eine 21-jährige Fahrradfahrerin zu Boden gerissen, gewürgt, massiv geschlagen und ihr an die Brust gefasst. Ähnliche Taten wiederholten sich im November 2006. In einem Fall hatte er eine Fahrradfahrerin mit seinem Pkw verfolgt und gerammt, so dass diese zu Fall kam und sich verletzte.
Täter war laut Sachverständigengutachten bei der Begehung der Taten nicht voll schuldfähig
Gestützt auf die Ausführungen eines Sachverständigen kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass der Untergebrachte bei der Begehung der Taten nicht voll schuldfähig war. Aufgrund der hohen Ausprägung der Persönlichkeitsstörung und der zunehmenden Zwanghaftigkeit der einzelnen Handlungen sei eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen, so die Kammer. Das Landgericht ordnete die Unterbringung an. Seit 2007 befindet sich der Untergebrachte in einer geschlossenen Einrichtung eines psychiatrischen Krankenhauses.
Untergebrachter leidet noch immer an psychiatrischer Krankheit
Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen hat die Strafvollstreckungskammer des zuletzt im März 2014 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die dagegen vom Untergebrachten erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen. Gestützt auf ein aktuelles Gutachten hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Untergebrachte noch immer an einer psychiatrischen Krankheit leide und es wahrscheinlich ist, dass er erneut in vergleichbarer Weise wie zuvor straffällig würde. Es könne danach im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden, den Untergebrachten zu entlassen. Es bestehe ein erhöhtes Risiko, dass er außerhalb des Maßregelvollzuges erneut erhebliche Straftaten begehen wird, so das Oberlandesgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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